10.05.2016

Darf eine Leiche eingefroren werden, damit sie erst in einem Monat bestattet werden kann?

Alle Termine unter einen Hut zu bekommen, ist manchmal schwierig. Damit die Trauerfeier perfekt abläuft und Trauergäste aus aller Welt anreisen können, sollte ein Leichnam für einen Monat eingefroren werden. Das VG Ansbach (Beschl. vom 30.03.2016, Az. AN 4 S 16.00522) musste entscheiden, ob die gesetzliche Bestattungsfrist aus besonderem Anlass verlängert werden kann.

Gräber mit Blumen

Eine Witwe wollte ihren am 11.03.2016 verstorbenen Ehemann, eine ehemals exponierte Persönlichkeit, mit chemischen Mitteln behandeln und einfrieren lassen, damit er umgeben von seinen Freunden aus aller Welt würdevoll bestattet werden kann. Die Gemeinde wies dieses Ansinnen zurück. Die Witwe wollte die Gemeinde mittels einer einstweiligen Anordnung bzw. einer einstweiligen Verfügung zwingen, die Bestattung aufzuschieben.

Entscheidungsgründe

  • Das Gericht hatte zu prüfen, ob nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Witwe mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gegen die Gemeinde hat, dass die gesetzliche Bestattungsfrist von (in Bayern) 96 Stunden nach Feststellung des Todes im Ermessenswege bei Ermessensreduzierung auf Null auf 28 Tage (entsprechend dem Siebenfachen der gesetzlichen Bestattungsfrist) zu verlängert wird.
  • Gegen eine Verlängerung der Bestattungsfrist sprechen zunächst die gravierenden hygienischen Gesichtspunkte, die vom Gesundheitsamt vorgetragen wurden.
  • Auch die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (vgl. Art. 5 BestG Bay) verbieten es, die Bestattung noch weiter hinauszuzögern.
  • Der Witwe kann und muss zugemutet werden, die Trauerfeier zu einem anderen Zeitpunkt abzuhalten als die eigentliche – notfalls von der Gemeinde nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG in eigener Zuständigkeit zu besorgende – Bestattung.

Ergebnis

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. einer einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

In überzeugender Klarheit hat das Gericht aufgezeigt, dass es keine Ausnahmen von der gesetzlichen Bestattungsfrist gibt. Hätte das Gericht die Tür für eine Fristverlängerung unter bestimmten Voraussetzungen aufgestoßen, wäre die bestattungsrechtliche Büchse der Pandora geöffnet worden, und die Gemeinden könnten sich fortan vor solchen Anträgen nicht mehr retten. Wir empfehlen daher, die bisherige stringente Verwaltungspraxis beizubehalten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)