Darf eine Kindertagesstätte in einem Wohngebiet errichtet werden?
Ein Unternehmer befürchtete Auflagen und Betriebsbeschränkungen nach dem Bau einer Kindertagesstätte auf dem Nachbargrundstück. Er rief in seiner Not den VGH Baden-Württemberg an (Beschl. vom 27.10.2015, Az. 3 S 1985/15).
Ein Eigentümer besitzt mehrere Grundstücke mit einer Fruchtsaftmolkerei und einem Getränkemarkt. Als auf dem benachbarten Grundstück eine Kindertagesstätte errichtet werden sollte, erhob er dagegen Widerspruch, den er damit begründete, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur in der Ortsbausatzung festgesetzten Nutzungsart des Gebiets als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben. Weil von seinen Betrieben Lärm und Gerüche ausgehen, sei zu befürchten, dass sie durch die Errichtung der Kindertagesstätte von Auflagen betroffen sein könnten. Das Gebot der Rücksichtnahme würde daher dem Bauvorhaben entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
- Grundsätzlich kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung einer gebietsfremden Nutzung wenden, ohne durch sie beeinträchtigt zu sein. Dem Grundstückseigentümer steht insofern ein Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart zu. Er muss daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und somit die schleichende Umwandlung der Gebietsart nicht dulden.
- Eine Kindertagesstätte stellt aber keine gebietsfremde Nutzung dar.
- Das Vorhaben ist nicht geeignet, das Mischverhältnis zwischen Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe zu gefährden.
- Die Kindertagesstätte widerspricht weder der einen noch der anderen Hauptnutzungsart, sondern stellt eine andere Art der baulichen Nutzung dar.
- Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
- Weder die Fruchtsaftmolkerei noch der Getränkemarkt überschreiten die Lärmschutzrichtwerte. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung durch sie liegt ebenfalls nicht vor.
Ergebnis
In einem „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ ist eine Kindertagesstätte allgemein zulässig. Sie ist eine Einrichtung, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet wird oder jedenfalls mit ihm verträglich ist.