Darf eine Gebühr für das Registrieren von Hunden erhoben werden?
Dürfen für die Registrierung eines Hundes im Hunderegister Gebühren erhoben werden (VG Berlin, Urteil vom 28.09.2023, Az. 37 K 256/22)?
Mehrfache Anmeldung eines Hundes
Die Halterin eines Hundes registrierte ihr Tier im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister. Hierfür sollte sie eine Gebühr in Höhe von 17,50 Euro entrichten. Weil sie den Hund bereits auf einem privaten Online-Portal gemeldet hatte, über das der Hund im Fall des Verlusts gefunden werden konnte, und der Behörde die Daten des Hundes wegen der Anmeldung zur Hundesteuer bekannt seien, verweigerte sie das Zahlen der Gebühr.
Welche Aufgaben hat ein Hunderegister?
Das zentrale Hunderegister ermöglicht – im Gegensatz zu den nur freiwilligen privaten Portalen oder bei Registrierung zur Hundesteuer – insbesondere zuverlässig die Zuordnung abhanden gekommener Hunde, belehrte das Gericht die Halterin. Es erleichtert zudem dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche bei Beißvorfällen.
Die Gebührenkalkulation ist auch nachvollziehbar dargelegt, fuhr das Gericht fort. Die Gebühr in Höhe von 17,50 Euro steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Hundehalter. Wenn sie in anderen Bundesländern geringer ist, beruht dies auf einem höheren Hundebestand, der schneller zu einer Kostendeckung des Registers führt.
Besteht Gebührenfreiheit?
Der Eintrag in das Register ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Zwar dient das Hunderegister auch ordnungsrechtlichen und statistischen Zwecken, etwa bei der Erhebung der Hundesteuer oder bei gefährlichen Hunden. Es überwiegen aber die privaten Zwecke, weil Hunde (von wenigen Ausnahmen abgesehen) ausschließlich privat gehalten werden, entschied das VG und nahm damit der Klägerin den letzten Funken Hoffnung auf den Erfolg ihrer Klage.
Ergebnis
Das VG wies die Klage der Hundehalterin ab.