Coronavirus: Fitnessstudios bleiben weiterhin geschlossen
Auch beim individuellen Training im Fitnessstudio können infektionsbegünstigende Kontakte entstehen. Fitnessstudio müssen geschlossen bleiben (OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2020, Az. 13 B 440/20.NE).
Rechtsgrundlage und Sachverhalt
Die Corona-Schutzverordnung untersagt den Betrieb von Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, „Spaßbädern“, Saunen und ähnlichen Einrichtungen. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Bielefeld ein Fitnessstudio betreibt.
OVG lehnt einstweilige Anordnung ab
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Verordnungsgeber gehe bei der derzeitigen Erkenntnislage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die strikte Minimierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Infektionsdynamik zu bremsen und eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Das schließe Betriebsuntersagungen für Sport- und Freizeiteinrichtungen und auch für Fitnessstudios ein.
Gefahren während des Trainings im Fitnessstudio
Infektionsbegünstigende Kontakte entstünden nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z.B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinweisung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus komme es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und in den Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern. Hinzu komme, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potenziell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten. Neben diesen physischen Nahkontakten könnten gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen seien. Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten.
Quelle: Pressemitteilung des OVG