Corona-Krise: Eilantrag gegen Betretungsverbot öffentlicher Orte mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
Das VG Freiburg hat den Eilantrag eines technischen Prüfers aus Nordrhein-Westfalen, der vorbrachte, durch das Betretungsverbot für öffentliche Orte in Freiburg gehindert zu sein, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich mit Arbeitskollegen zu treffen, als unzulässig abgelehnt (VG Freiburg, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 4 K 1246/20).
Sachverhalt
Der Antragsteller wendete sich gegen die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus. Er wohnt in Nordrhein-Westfalen und plante, sich aus beruflichen Gründen als technischer Prüfer in Freiburg aufzuhalten. Er brachte vor, durch die Allgemeinverfügung sei er gehindert, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich z.B. mit Arbeitskollegen zu treffen.
Das VG Freiburg hat den Eilantrag gegen das Betretungsverbot abgelehnt
Nach Auffassung des VG ist der Eilantrag schon unzulässig, sodass in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nicht mehr zu entscheiden war. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt nicht mehr gelten würde. Denn das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum in § 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg entspreche in jeder hier erheblichen Hinsicht der Freiburger Regelung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken. Es sei – bei gegebenem Sachstand und unter dem zeitlichen Druck der Entscheidung – auch nicht anzunehmen, dass die Verordnung des Landes nichtig sei.
Quelle: Pressemitteilung des VG