Rote Karte für Deutschland durch das IfSG gerechtfertigt?
Politik und Öffentlichkeit diskutierten Ausgangsverbote zum Eindämmen von Corona-SARS-Cov-2. Wir prüfen, auf welche Grundlage Ausgangsverbote gestützt werden können.
Corona – Größte Herausforderung seit dem 2. Weltkrieg
Als Mitte Januar über das Corona SARS-CoV-2 berichtet wurde, war 1. China weit entfernt und 2. das Virus nicht gefährlicher als eine normale Grippe. In Berlin wurde ein Kristenstab eingerichtet, der aber leider wochenlang nur tagte und beriet. Nur so ist es zu erklären, dass sich das Virus in Deutschland verbreiten konnte und die aus China einreisenden Personen nicht isoliert wurden, obwohl das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die gesetzlichen Mittel hierzu bereit hält.
Nur so ist es zu erklären, dass zwei Monate später in Deutschland und vielen europäischen Staaten mehr Infizierte gezählt werden, als im Ursprungsland. Weder die verantwortlichen Politiker noch die Bevölkerung haben die Risiken von Infektionen im vollem Umfang erkannt. Erst die Kanzlerin, von vielen als amtsmüde und abgetaucht abgeschrieben, musste angesichts weiteren sorglosen Lebens der Spaßgesellschaft, die längst im vollen Mallorca Hedonismus zur Ich-AG mutiert ist, angesichts zahlreicher „Corona Partys“ wachrütteln und dem gesamten Volk die „gelbe Karte“ zeigen.
Sportfans wissen, nach der „gelben Karte“ droht bei der nächsten Verfehlung die „Rote“. Das wäre das Ausgangsverbot. Wir prüfen, ob Ausgangsverbote wegen Corona auf das IfSG gestützt werden kann.
Ausgangsverbote wegen Corona – Ermächtigungsgrundlage im IfSG?
Einige Landkreise und Städte haben für ihren Bereich Ausgehverbote verhängt und als Rechtsgrundlage hierfür § 28 IfSG abgegeben.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art.8 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs. 1 GG) werden insoweit eingeschränkt.
Wer ist die „zuständige Behörde“?
Das neueste Update der Ordnungsamtspraxis enthält eine Synopse, aus der sich die Zuständigkeiten in den Bundesländern ergeben.
Was ist der gesetzliche Tatbestand?
Wird § 28 Abs. 1 IfSG in seine Bestandteile zerlegt, lassen sich folgende gesetzlichen Tatbestände extrahieren:
- Es müssen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt worden sein.
- Ein Verstorbener muss krank, krankheitsverdächtig oder er muss Ausscheider gewesen sein.
Was ist die gesetzliche Rechtsfolge?
- Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Dulden von Untersuchungen durch das Gesundheitsamt, Absondern der Verdächtigen in Quarantäne sowie Anordnen von Tätigkeitsverboten (§§ 29 bis 31 IfSG).
- Die zuständige Behörde kann auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
- Sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Rechtliche Bewertung
Unstreitig ist, dass der gesetzliche Tatbestand des § 28 Abs. 1 IfSG vorliegt.
Rechtsfolge a. scheidet für die Ausgangssperre aus.
Rechtsfolge b. ist als Ermächtigung zum Aussprechen von Veranstaltungen oder Ansammlungen, z.B. Corona-Partys, anzusehen. Auf dieser Grundlage können die Polizei im ersten Zugriff sowie die zuständigen Behörden nach dem IfSG solche Partys auflösen.
Es bleibt nur Rechtsfolge c. für ein mögliches Ausgehverbot. Diese wäre ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Ausgangsverbote wegen Corona wären nur zeitlich begrenzt zulässig, „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Ein wochenlanges oder sogar monatelanges Ausgangsverbot könnte somit nicht auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Zudem ist es sehr fraglich, ob die weit gefasste Befugnis den Bestimmtsheitsanforderungen genügt, die das Grundgesetz an die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit knüpft. Der Gesetzgeber hat offensichtlich nicht an eine Pandemie gedacht, sondern eher an Einzelinfektionen.
Bedenken des Bundestages
Der Bundestag teilt diese Bedenken. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG wurde mit Gesetz vom 27.03.2020 (Art. 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) um folgende Formulierung ergänzt:
„Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“.
Das bedeutet: Ausgangsbeschränkungen finden nun „lex specialis“ eine Grundlage im IfSG. Einschränkungen der sozialen Kontakte beruhen auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG.