23.05.2024

Cannabis-Legalisierung in Kraft

Erwachsen den Ordnungsbehörden mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 01.04. (CanG) neue Zuständigkeiten und Aufgaben?

Änderung der Drogenpolitik

Am 27.03.2024 wurde das CanG veröffentlicht (BGBl. I Seite 109). Das Artikelgesetz, das selbst zwei neue Gesetze enthält (das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz) und 14 weitere Gesetze ändert (z.B. das Bundesnichtraucherschutzgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung), erlaubt insbesondere das Rauchen von Cannabis sowie den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum.

Das CanG gilt seit dem 01.04.2024. Die Vorschriften zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten erst am 01.07.2024 in Kraft. Dies sind eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Für sie gelten die Vorschriften des Vereinsrechts.

Wesentlicher Inhalt der Legalisierung von Cannabis

  • Das Rauchen eines Joints – auch in der Öffentlichkeit – ist nicht mehr verboten.
  • Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.
  • Sofern sie in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, darf jede Person eines Haushalts zum Zweck des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen.
  • Cannabispflanzen, die diese zulässige Zahl überschreiten, sind zu vernichten.
  • Die Mengen für die Weitergabe von Cannabis werden begrenzt: In Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum auf 25 Gramm Cannabis am Tag bzw. 50 Gramm Cannabis pro Monat und 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau. Heranwachsende Mitglieder bis 21 Jahre dürfen pro Monat höchstens 30 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum erhalten mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 Prozent.
  • Die Landesregierungen können die Anzahl der Anbauvereinigungen auf eine je auf 6.000 Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt deckeln.
  • Kein öffentlicher Konsum von Cannabis
  • in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
    Als „Sichtweite“ wird in der Regel der Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen angesehen.
  • Kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.
  • Ausweitung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf Tabakerhitzer, E‑Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden.
  • Für Minderjährige ist der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist eine Straftat. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar, z.B. das unerlaubte Handeltreiben.

Welche Aufgaben haben künftig die Ordnungsbehörden?

Welche neuen Aufgaben nach der Legalisierung von Cannabis auf die Ordnungsbehörden zukommen, bestimmen die Länder. Hierzu gibt es momentan noch keine konkreten Vorschriften, sondern nur Absichtserklärungen.

  • Information der Personensorgeberechtigten

Im CanG selbst ist geregelt, dass die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten informieren soll, wenn Kinder oder Jugendliche Cannabis konsumieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

  • Kontrollen in den Verbotszonen

Ohne nähere gesetzliche Zuweisung sind die Ordnungsbehörden nach den Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzen für die Kontrolle sachlich zuständig, dass in den vorgenannten Verbotszonen (in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite) kein Cannabis geraucht wird.

Weitergehende Maßnahmen der Bundesländer

Einige Bundesländer, z.B. Bayern und Hessen, haben bereits angekündigt, weitergehende Verbote, z.B. in Biergärten und auf Volksfesten, zu erlassen. Insofern ist davon auszugehen, dass die örtlichen Ordnungsbehörden für das Überwachen der Verbote grundsätzlich zuständig sein werden.

Hinweis auf die Ordnungsamtspraxis

In der nächsten Aktualisierung der Ordnungsamtspraxis wird das Thema „Cannabis“ vertieft und praxisgerecht aufbereitet.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)