Bußgeld: Sind Essig und Salz Pflanzenschutzmittel?
Diese Frage ist aus unserer Sicht so skurril, dass wir Ihnen den zugrundeliegenden Fall nicht vorenthalten wollen (OLG Oldenburg, Beschl. vom 25.04.2017, 2 Ss OWi 70/1).
Viele Hobbygärtner bekämpfen Unkraut z.B. zwischen Pflastersteinen mit Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde in Niedersachsen legte einem Grundstückseigentümer ein Bußgeld von 100 Euro auf, weil er dem Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück auf diese Weise zu Leibe rückte. Das Amtsgericht erhöhte das Bußgeld sogar noch auf 150 Euro.
Der gemaßregelte Grundstückseigentümer zog vor das OLG Oldenburg, weil er nicht einsehen wollte, dass Essig und Salz Pflanzenschutzmittel nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) sein sollen.
Entscheidungsgründe
- Essig und Salz sind, so die Richter des OLG, nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt.
- Bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch handelt es sich daher aus diesem Grund nicht um Pflanzenschutzmittel i. S. des PflSchG, sondern um Lebensmittel.
- Ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann, konnte nicht entschieden werden, weil es hierzu im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen fehlte.
Ergebnis
Der Tatbestand des § 12 Abs. 2 PflSchG wurde nicht erfüllt und das Einbringen von Essig und Salz in den Boden ist nicht tatbestandsmäßig. Mithin wurde keine Ordnungswidrigkeit begangen und der Grundstückseigentümer freigesprochen.