06.06.2011

Bundesmeldegesetz in der Anhörung

Durch die Föderalismusreform hat der Bund nun die gesetzliche Möglichkeit, das Melderecht einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Dies ist folgerichtig. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen.

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Durch das bisherige Melderechtsrahmengesetz des Bundes sind die Bundesländer sehr eingeschränkt, eigene melderechtliche Besonderheiten zu erlassen. Nach dem Anhörungsentwurf sollen weitestgehend die Vorschriften der Länder-Meldegesetze übernommen werden. Folgende für die Kommunen wesentliche Vorschriften könnten zu Änderungen führen:

  • Bestimmte gespeicherte Daten weggezogener oder gestorbener Einwohner sollen künftig für 50 Jahre aufbewahrt werden (bisher in den Bundesländern teilweise wesentlich weniger).
  • Die Frist für die An- bzw. Abmeldepflicht soll auf zwei Wochen angehoben werden.
  • Die Meldepflicht des Wohnungsgebers soll wieder eingeführt werden. Dies soll die Anmeldung von Scheinwohnungen reduzieren.
  • Die Meldepflicht für aufgenommene Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. soll entfallen, wenn diese Personen im Inland für eine andere Wohnung gemeldet sind.
  • Bei einfachen Melderegisterauskünften sollen die Auskunftsdaten geringfügig erweitert werden.
  • Künftig soll über die Auskunftssperre hinaus ein bedingter Sperrvermerk eingeführt werden. Dieser gilt dann z.B. für Betroffene in Justizvollzugsanstalten, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und, Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. Dies bedeutet, dass auf die Meldebehörden ein Mehraufwand zukommt.
Autor*in: WEKA Redaktion