Bund verkündet künftig Gesetze im Internet
Der Bund will ab dem Jahr 2023 Gesetze und Verordnungen elektronisch auf einer vom Bundesamt für Justiz (BAJ) betriebenen Verkündungsplattform im Internet rechtskräftig verkünden.
Schnellere Verkündung und geringerer Verbrauch von Ressourcen
Ein Jahrgang des verkündeten BGBl. (5267 Seiten im Jahr 2021) türmt sich zu einem Papierberg von 2,5 km Höhe. Dieser muss verteilt, in Laufmappen in Umlauf gebracht, etliche Male für Handakten kopiert und final archiviert werden. Der Umlauf einer Ausgabe kann in der Praxis Wochen dauern. Wie die Erfahrung lehrt, hat sich die eine oder andere Gesetzesausgabe in Luft aufgelöst und muss nachbestellt werden.
Das ist Ende des Jahres vorbei: Das Ministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens veröffentlicht. Ausgabeprozesse sollen beschleunigt, der Zugang zu den amtlichen Inhalten verbessert und beträchtliche Ressourcen eingespart werden.
Was unterscheidet die elektronische Verkündung von www.bgbl.de?
Bei dem aktuell auf der Homepage www.bgbl.de einsehbaren BGBl. handelt es sich lediglich um eine elektronische Kopie des Gesetzblattes, dessen Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang stark eingeschränkt ist. Das künftige elektronische BGBl. ist das alleinige Verkündungsorgan für Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, abgesehen von wenigen Ausnahmen der Verkündung im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers oder im Verkehrsblatt, wie z.B. erst vor kurzem die RAS 21. Hierfür soll das BAJ eine Internetplattform einrichten.
Das elektronisch ausgegebene BGBl. ist für Verwaltungen und Bürger unentgeltlich, barrierefrei und kann ohne Einschränkungen gespeichert, ausgedruckt und verwertet werden.
Sicherheit durch elektronisches Siegel
Die Authentizität und Integrität des elektronischen BGBl. soll durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen erreicht werden. Jede Ausgabe eines BGBl. wird mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen, damit ihre Echtheit jederzeit geprüft werden kann.
Änderung des GG erforderlich
Die Einführung des elektronischen BGBl. bedarf wegen der erforderlichen Änderung von Art. 82 GG einer Mehrheit von Zweidritteln des Bundestages.