Bund führt Bewacherregister ein: Das sind die Neuerungen
Ab dem 1. Juni 2019 ist ein Bewachungsregister zu führen. Die Rechtsgrundlage hierfür hat der Bund mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften“ vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2666) geschaffen.
Bewacherregister: Status quo
§ 34a Abs. 6 GewO verpflichtet den Bundesgesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2018 ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Dieser Verpflichtung ist der Bund mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften“ vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2666) nachgekommen. Das Gesetz ist zum Jahresanfang in Kraft getreten. § 34a Abs. 1 bis 5 GewO ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Welche Neuerungen gibt es?
§ 11b GewO
Der neue § 11b GewO schafft eine Rechtsgrundlage für die Speicherung der für den Vollzug des Bewachungsrechts erforderlichen Daten im Register und gibt damit einen klaren regulatorischen Rahmen für die Anwender des Bewacherregisters sowie die mit ihren Daten betroffenen Personen vor.
An- und Abmeldung von Wachpersonen
Die neue Vorschrift sieht zudem vor, dass Gewerbetreibende ihre Wachpersonen und die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen schnell und unbürokratisch über das Register an- und abmelden und damit am technologischen Fortschritt durch das Bewacherregister teilhaben können.
Registerbehörde
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des fachlich zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Registerbehörde bestimmt.
Konkretisierung
§ 11b Abs. 9 GewO konkretisiert § 34a Abs. 6 Satz 3 GewO als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung.
Versagen der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist auch dann zu versagen, wenn eine der Personen, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, unzuverlässig ist (§ 34a Abs. 1a GewO), vgl. hierzu die entsprechend Regelungen in § 34c Abs. 2 Nr. 1, § 34f Abs. 2 Nr. 1 und § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO.
Begriff „Wachperson“ definiert
Neu ist auch, dass der Begriff „Wachperson“ gesetzlich definiert wird (§ 34a Abs. 1a GewO). Dies sind Personen, die mit dem Durchführen von Bewachungsaufgaben betraut sind.
Überprüfung einer Wachperson
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen (§ 34a Abs. 1a Satz 3 GewO). Damit dürfen auch Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke den für die Bewachungserlaubnis zuständigen Behörden mitgeteilt werden.
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