Bremen: Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys
Der Senat von Bremen hat ein Ortsgesetz über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys beschlossen (GBl. Brem. vom 31.01.2017, S. 64).
- Freiluftpartys im Sinne dieses Ortsgesetzes sind spontane, nicht kommerzielle Partys unter freiem Himmel mit elektronischer Musik.
- Derartige Partys auf öffentlichen Flächen mit bis zu 300 teilnehmenden Personen regelt dieses Ortsgesetz, sie sind damit von einer Sondernutzungsgenehmigung mit Ausnahme bestimmter Veranstaltungsorte grundsätzlich befreit.
- Allerdings bedarf es einer Anmeldung einer solchen Party beim Stadtamt mittels eines vorgeschriebenen Formulars mit entsprechenden persönlichen und örtlichen Angaben.
- Die teilnehmenden Personen haben jedoch jede öffentliche Kundgabe des Veranstaltungsorts zu unterlassen. Die Haftung obliegt diesen Personen.
- Den teilnehmenden Personen obliegen eigenverantwortlich die Haftungs-, Untersuchungs- und sonstigen Verpflichtungen.
- Das Stadtamt kann weitere Einschränkungen vornehmen.
- Weitere Informationsmitteilungen durch das Stadtamt sind festgelegt.
- Eine Party mit mehr Personen bedarf der Genehmigung, soweit sie nicht aus anderen Gründen genehmigungsfrei ist.