Brauchtumsfeuer: Kann Kreistagsfraktion Untersagung verlangen?
Eine Kreistagsfraktion kann die Durchführung eines Brauchtumsfeuers nicht aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften verhindern (VG Oldenburg, Beschluss vom 23.10.2020, Az. 5 B 2858/20).
Antragstellerin will Brauchtumsfeuer untersagen
Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Landkreises, durch eine Allgemeinverfügung die Durchführung der Brauchtumsfeuer zu untersagen.
Nachdem sie sich im Kreistag des Landkreises Aurich mit einem dagegen gerichteten Dringlichkeitsantrag nicht durchsetzen konnte, wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf naturschutzrechtliche Vorschriften, die sie durch die Brauchtumsfeuer verletzt sieht.
Kreistagsfraktion hat keine Antragsbefugnis
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn die Antragstellerin antragsbefugt ist. Eine solche Antragsbefugnis liege nicht vor, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
Naturschutzrechtliche Vorschriften dienten allein öffentlichen Interessen und könnten keine Ansprüche einer einzelnen Kreistagsfraktion begründen. Ein allgemeines und gerichtlich durchsetzbares Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bestehe nicht.
Auch kein Anspruch nach kommunalrechtlichen Vorschriften
Auch auf kommunalrechtliche Vorschriften könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschriften schützten die Antragstellerin allenfalls in ihren Rechten als Teil des Kreistags, vermittelten aber keinen Anspruch auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Vorschriften.
Hinweis
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Lüneburg eingelegt werden.