Brandenburg: Änderung der Gewerberechtszuständigkeitsverordnung
Das Land Brandenburg hat die Gewerberechtszuständigkeitsverordnung (GewRZV) mit Verordnung vom 29.03.2016 (GVBl. II, S. 16, Nr. 15) geändert.
- Die örtlichen Ordnungsbehörden sind für Gewerbeuntersagungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung zuständig, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
- Im anliegenden Verzeichnis zu dieser Verordnung wurden die örtlichen Ordnungsbehörden teilweise als zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 34i Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler) festgelegt.
- Auch bezüglich des Bewachungsgewerbes erhielten die örtlichen Ordnungsbehörden Zuständigkeiten, desgleichen im Rahmen der Versteigerungsverordnung.