12.12.2019

Stellvertretererlaubnis für unzuverlässigen Bordellbetreiber?

Ein unzuverlässiger Bordellbetreiber, der keine Erlaubnis nach dem ProstSchG zum Betrieb eines Bordells bekam, setzte eine Stellvertreterin ein, um doch noch eine Erlaubnis zu erhalten. Das OVG Koblenz (Beschl. vom 12.03.2019, Az. 6 B 10173/19.OVG) hatte zu prüfen, ob dieser Trick funktioniert.

Bordellbetreiber Stellvertretererlaubnis

Gewerbeamt lehnt Antrag für Stellvertretererlaubnis ab

Der Betreiber eines Bordells beantragte eine Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes. Sein Antrag wurde nach dem Prostituiertenschutzgesetz wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit abgelehnt. Daraufhin beantragte der Bordellbetreiber eine Erlaubnis für eine Stellvertreterin. Die Stellvertreterin war gewerberechtlich noch nicht negativ aufgefallen.

Das zuständige Gewerbeamt lehnte den Antrag ab. Der Bordellbetreiber klagte gegen die Ablehnung der Stellvertretererlaubnis.

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Gilt die Übergangsregelung des ProstSchG?

Da über den Antrag des Bordellbetreibers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb seiner Prostitutionsstätte ablehnend entschieden wurde, kann er sich nicht auf die Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG berufen, wonach die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde.

Sind Betreibererlaubnis und Stellvertretungserlaubnis unabhängig voneinander?

In § 14 ProstSchG sind die Gründe für die Versagung der (Betreiber-)Erlaubnis einerseits und der Stellvertretungserlaubnis andererseits getrennt voneinander geregelt, erkannte das Gericht. Auch § 23 ProstSchG trennt Rücknahme und Widerruf der (Betreiber-)Erlaubnis sowie Rücknahme und Widerruf der Stellvertretungserlaubnis. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Erteilung und der Fortbestand einer Stellvertretungserlaubnis unabhängig von der (Betreiber-)Erlaubnis sind und – neben dem Mindestalter – lediglich voraussetzen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Geht durch Stellvertretererlaubnis die Eigenschaft als Bordellbetreiber verloren?

§ 13 Abs. 1 ProstSchG bestimmt, dass ein Betreiber ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person „betreiben“ kann, wenn er hierfür über eine Stellvertretungserlaubnis verfügt. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Bordellbetreiber durch eine Stellvertretererlaubnis seine Eigenschaft als Betreiber seines Prostitutionsgewerbes nicht verliert; er betreibt es lediglich durch einen Stellvertreter. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine Stellvertretungserlaubnis das Erlaubniserfordernis des § 12 ProstSchG für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht entfallen lässt.

Stellvertretungserlaubnis setzt Betreibererlaubnis voraus

Aus § 13 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG ergibt sich zudem, dass die Stellvertretungserlaubnis eine Betreibererlaubnis nach § 12 ProstSchG voraussetzt. Denn danach wird die Stellvertretungserlaubnis dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes i.S.d. § 2 Abs. 3 ProstSchG bedarf jedoch gem. § 12 ProstSchG der (Betreiber-)Erlaubnis.

Stellvertretungserlaubnis ändert nicht die Betreibererlaubnis

Durch eine Stellvertretungserlaubnis wird die Erlaubnis für das Betreiben des Prostitutionsgewerbes auch nicht in eine Betriebserlaubnis für die als Stellvertretung eingesetzte Person geändert. Dass vielmehr auch im Falle einer Stellvertretungserlaubnis eine Betreibererlaubnis gem. § 12 ProstSchG erforderlich ist und – soweit erteilt – wirksam bleibt, verdeutlicht § 13 Abs. 3 ProstSchG. Danach hat der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben wird. Bestünde in dieser Situation die Betreibererlaubnis nicht mehr, müsste der Betreiber sie beantragen bzw. den Betrieb einstellen. § 13 Abs. 3 ProstSchG erlegt ihm aber lediglich eine Anzeigepflicht auf.

Regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung

Auch § 15 Abs. 3 ProstSchG spricht für die Auslegung, dass die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG auch von der Zuverlässigkeit des Betreibers des Prostitutionsgewerbes abhängt. Nach dieser Vorschrift überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.

Ergebnis: Bordellbetreiber und Stellvertreter müssen zuverlässig sein

Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG setzt nicht nur die Zuverlässigkeit des Stellvertreters, sondern auch die Zuverlässigkeit des Betreibers des Prostitutionsgewerbes voraus. Weil Letzterer unzuverlässig ist, hat das zuständige Gewerbeamt zu Recht die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis versagt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)