10.03.2021

Darf ein Bootssteg zu gastronomischen Zwecken genutzt werden?

Ein Gastwirt wollte einen Bootssteg, der als öffentlicher Seezugang dient, zum Bewirten von Gästen nutzen. Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 31.08.2020, Az. 8 ZB 20.801) musste entscheiden, ob dies zulässig ist.

Bootssteg Gastronomie

Stühle und Tische auf einem Bootssteg

Der Pächter eines Seegrundstücks in einem Landschafts- und Vogelschutzgebiet stellte auf einem Bootssteg Stühle und Tische zum Bewirten der Gäste auf, die seine am See gelegene Gaststätte aufsuchen.

Nach dem Hinweis auf die unzulässige Nutzung stellte er einen Antrag auf Erteilen einer Erlaubnis. Das Landratsamt lehnte den Antrag auf Nutzung des in den See eingebauten Stegs zum Zwecke der gastronomischen Gästebewirtung ab. Dem Pächter wurde untersagt, auf dem Steg Gäste zu bewirten. Für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht.

Gegen den Bescheid klagte der Pächter.

Anlagen an Gewässern sind genehmigungsbedürftig

Nach den Straßengesetzen der Bundesländer (hier Art. 20 Abs. 1 BayWG) dürfen Anlagen i.S.d. § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, an Gewässern erster oder zweiter Ordnung nur mit Genehmigung der (in Bayern zuständigen) Kreisverwaltungsbehörde errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden. Der betreffende See ist ein Gewässer erster Ordnung (hier Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG und Nr. 62 der Anlage 1 zum BayWG).

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Aufstellen von Stühlen und Tischen stellt eine Nutzungsänderung dar …

Das Aufstellen von Stühlen und Tischen stellt eine Änderung der Art der Nutzung dar. Wegen der erhöhten Frequentierung des Stegs ist eine Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Belange entsprechend der Naturschutzgesetze der Bundesländer (hier Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG) nicht auszuschließen. Ob schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes hierdurch zu erwarten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu klären (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG).

… und widerspricht dem Sinn und Zweck des Landschaftsschutzgebiets

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Die gastronomische Nutzung des Stegs widerspricht dem Sinn und Zweck des Landschaftsschutzgebiets, weil sie dessen besonderem Schutzzweck zuwiderläuft (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit der Verordnung zum Einrichten des Landschaftsschutzgebiets, hier: § 4 LSG-VO).

Ergebnis

Das Aufstellen von Stühlen und Tischen zur gastronomischen Nutzung ist auf dem Steg nicht genehmigungsfähig, weil dies der natürlichen Eigenart der Landschaft im Landschafts- und Vogelschutzgebiet widerspricht.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Darf im Naturschutzgebiet eine „Beachbar“ betrieben werden?“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)