03.07.2018

Blitzer-Attrappe an einer Landstraße – Ein Fall für das Ordnungsamt?

Wir gehen der Frage nach, ob die Ordnungsbehörde eingreifen muss, um die Blitzer-Attrappe zu entfernen.

Blitzer-Attrappe Ordnungsamt

Zum Schutz seiner Kinder vor zu schnell fahrenden Autos an einer Landstraße bastelte sich ein Anwohner eine Blitzer-Attrappe und stellte diese gut sichtbar neben der Landstraße auf. Nachbarn verlangten vom Ordnungsamt der Gemeinde, dass diese den Heimwerker veranlasst, die Blitzer-Attrappe wegen einem „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ zu entfernen.

Wie entscheidet die Ordnungsbehörde über die Blitzer-Attrappe?

1. Stellt die Blitzer-Attrappe einen „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ dar?
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt wird, dass

  • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • Hindernisse bereitet oder
  • ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff vorgenommen wird,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Diese Handlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 315 b StGB).

Es kommt somit darauf an, ob sich nach dem Aufstellen der Blitzer-Attrappe gefährliche Situationen im Straßenverkehr (z. B. Auffahrunfälle durch heftiges Bremsen) ereignet haben oder Verkehrsteilnehmer deswegen bewusst langsam fahren und damit ein Verkehrshindernis darstellen.

Zwischenergebnis: Gefährliche Situationen konnten bisher nicht festgestellt werden. Die Blitzer-Attrappe ist von der Straße aus deutlich als Marke Eigenbau zu erkennen.

2. Könnte die Ordnungsbehörde auf der Grundlage der Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslandes eingreifen?

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Es ist nicht zu erkennen, dass der Aufsteller der Blitzer-Attrappe die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, die objektive Rechtsordnung sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates konkret gefährdet. Der Holzkasten hat keine Funktion, die in die Rechte anderer Personen eingreift, und er gefährdet auch nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Zwischenergebnis: Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt nicht vor.

Ergebnis

Die Ordnungsbehörde muss nicht eingreifen, um die auf einem Privatgrundstück stehende Blitzer-Attrappe zu entfernen.

Hinweis

In einem ähnlichen Fall hatte der Anwohner einer Durchgangsstraße in seinem Vorgarten eine Attrappe aufgestellt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)