12.01.2014

Blaulicht in privatem Pkw ist eine strafbare Amtsanmaßung

Im Straßenverkehr gibt es Delikte, die der durchschnittliche Autofahrer nicht begeht, weil sein Rechtsverständnis es nicht zulässt. Zu diesen sehr seltenen Delikten gehört der illegale Einsatz eines selbst gebastelten oder im Zubehörhandel erworbenen Blaulichts. Der dreiste Fahrer eines Kfz musste sich gleich von zwei Gerichten belehren lassen, dass er strafbar gehandelt hat (OLG Celle, Beschl. vom 26.09.2013).

Bilder Akten

Der Halter eines Kfz, eines silbernen Mercedes, fuhr mit Blaulicht mehrfach im öffentlichen Straßenverkehr. Dieses war im Inneren des Wagens auf dem Armaturenbrett angebracht. An beiden Seiten des Fahrzeuges waren zusätzlich blaue Streifen angebracht. Absicht des Autofahrers war es, andere Verkehrsteilnehmer auf Abstand zu halten und abzuschrecken.

Das Amtsgericht verurteilte den Fahrzeughalter wegen Amtsanmaßung (Verstoß gegen § 132 Alt. 2 StGB). Damit war der Gemaßregelte nicht einverstanden und rief das OLG Celle an.

Das Urteil

Das OLG verwarf die Revision aus folgenden Gründen:

  • Nach §132 Alt.2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
  • Nicht relevant ist, ob sich der Täter persönlich unmittelbar als Amtsträger ausgibt, sofern das Handeln dem äußeren Anschein nach hoheitlich erscheint. Der Maßstab ist, ob eine solche Verwechslung durch einen objektiven Beobachter abstrakt erfolgen kann. Unerheblich bleibt daher, dass einzelne Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug mit dem Blaulicht konkret nicht als Dienstfahrzeug der Polizei erkennen.
  • Verkehrsteilnehmer verbinden ein Blaulicht gem. §52 Abs.3 StVZO regelmäßig mit amtlichen Einsatzfahrten gem. §38 Abs.1 und 2 StVO. Daher bedarf es besonderer Umstände, die eine Verwechslung mit der hoheitlichen Verwendung des Blaulichts ausschließen. Dazu sind blaue Streifen auf einem silbernen Mercedes, der häufig als Polizeifahrzeug eingesetzt wird, nicht geeignet.

Ergebnis

Das OLG Celle wies die Revision des dreisten Autofahrers ab. Er muss sich mit einer Strafe von 30 Tagessätzen, also rund einem Monatsgehalt, abfinden.

Praxistipp:

Hat der kommunale Ordnungsdienst Anspruch auf Ausstattung mit einem blauen Rundumblinklicht und einem Einsatzhorn? Die Antwort auf die Frage finden Sie im Fallbeispiel „Blaulicht für das Ordnungsamt“ in der WEKA Ordnungsamtspraxis online.

Autor*in: WEKA Redaktion