03.04.2019

Bewohnerparkausweise für Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei?

Eine Anwaltskanzlei beantragte zehn Bewohnerparkausweise für ihre Partner und Mitarbeiter. Der Antrag wurde abgelehnt, da sie keine Bewohner seien. Gegen diese Entscheidung klagte die Anwaltskanzlei – jedoch ohne Erfolg (VG Aachen, Urteil vom 19.02.2019, Az. 2 K 1550/16).

Bewohnerparkausweis Mitarbeiter Anwaltskanzlei

Bewohnerparkausweise für Kanzlei?

Die Klägerin ist eine Anwalts-Partnergesellschaft, welche ihren Sitz innerhalb einer Bewohnerparkzone hat. Sie beantragte zehn Bewohnerparkausweise für den Bewohnerparkbereich im Bereich der Kanzlei für ihre Partner und Mitarbeiter.

Anwohnerparkplätze dienen nur den „Anwohnern“

Die Klage der Kanzlei hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Bereits der früher gängige Begriff des „Anwohners“ habe nicht denjenigen erfasst, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort „nur“ – selbstständig oder unselbstständig – arbeite, so das Gericht.

Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet „Wohnenden“

Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet „Wohnenden“, nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Für den 2001 eingeführten Begriff des „Bewohners“ gelte nichts anderes.

Kanzleimitarbeiter keine Bewohner

Die Klägerin als Personengesellschaft könne bereits per se keine Bewohnerin sein. Auch soweit sie offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnen.

Keine Verletzung der Berufsfreiheit

Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, da die Rechtsan­wälte nicht an der Ausübung ihres Berufs gehindert seien. Dass die Stadt Aachen trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden.

Ziele des Gesetzgebers

Diese Entscheidung stehe in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation der Bewohner in innerstädtischen Bereichen verbessert werde.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2019/2_K_1550_16_Urteil_20190219.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)