18.09.2019

Beweisverwertungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung durch Private

Die durch einen Privaten durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ist nicht verwertbar (AG Hanau, Urteil vom 29.04.2019, Az. 50 OWi 2255 Js 15960/18).

Geschwindigkeitsmessung Private

Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Dem Betroffenen wurde in dem Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle vom 04.07.2018, gegen den er form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, zur Last gelegt, sich des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften schuldig gemacht zu haben. Er soll am 05.03.2018 eine Straße befahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 28 km/h nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h überschritten haben.

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachweisbar

Der Betroffene ist von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, so das Gericht. Mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit war ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachzuweisen. Das Beweismittel für die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Verfahren ist die digitalisierte Falldatei der Messung. Diese wird durch Umwandlung in ein Messbild, das mit den der Messung zugehörigen Daten (insbesondere Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) in lesbarer Form versehen ist, als Beweismittel gerichtsverwertbar.

Beweisverwertungsverbot

Der Einführung des Messbildes und der darauf enthaltenen Daten als Beweismittel stand aber ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Das Gericht war nach der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass sich die Daten über den gesamten Zeitraum der Messung und Auswertung in der Kontrolle der Gemeinde als für die Messung verantwortlichen Hoheitsträgerin befanden, sondern dass ein Bruch in der Beweismittelkette entstanden ist, aufgrund dessen das Gericht die Messdaten nicht als Verurteilungsgrundlage heranziehen konnte.

Hoheitliche Aufgabe: Geschwindigkeitsmessung durch Private nicht zulässig

Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten. Als solche ist sie von den zuständigen Behörden wahrzunehmen. Danach ist eine selbstständige Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen nicht zulässig. Die zuständigen Behörden dürfen sich der Unterstützung durch private Dienstleister zwar zur technischen Hilfe bedienen, müssen aber Herrin des Verfahrens bleiben. Unter technischer Hilfe ist beispielsweise der Auf- und Abbau der Messgeräte, die Beseitigung von Störungen oder die Führung der Messfahrzeuge zu verstehen. Die Messung muss aber, um ordnungsgemäß zu sein, in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Behörde durchgeführt werden.

Zeugenaussage bestätigt Geschwindigkeitsmessung durch Private

Ein Zeuge bestätigte, die Messung selbst und die dazugehörige Auswertung durchgeführt zu haben, bei der DEKRA- Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt zu sein und im Rahmen dieser Beschäftigung an zwei Wochentagen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen für die Gemeinde durchzuführen (nicht als Angestellter der Gemeinde – dort kein Dienstverhältnis).

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.iww.de/quellenmaterial/id/210279

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)