12.05.2020

Vorübergehende Betriebsschließungen wegen Corona-Pandemie rechtmäßig

Das VG Aachen hat zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten (VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2020, Az. 7 L 230/20, 7 L 233/20).

Betriebsschließungen

Rechtsgrundlage für die Betriebsschließungen

Grundlage für die Schließung ist eine Allgemeinverfügung der Stadt, mit der angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Coronavirus ab sofort u.a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.

Das VG Aachen hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des VG hat die Stadt in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern. Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)