Seit 1. Juli 2017: Betrieb von Bestandsspielhallen nur mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis
Das OVG Münster (Beschl. vom 08.06.2017, Az. 4 B 307/17) hat entschieden, dass Spielhallen mit dem Auslaufen der Übergangsregelung im GlüStV eine Erlaubnis nach neuem Recht benötigen, wenn sie danach weiterbetrieben werden sollen.
Zwei Betreiber von Spielhallen, die diese vor dem 28.10.2011 aufgrund einer ihnen erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO betrieben haben, klagten gegen die Stadt als Träger des Gewerbeamtes, weil sie keinen neuen Erlaubnisantrag stellen wollten.
Entscheidungsgründe
- Für Betreiber von Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt, steht in NRW ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zu Verfügung.
- Das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen genügt dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.
- Dies Erlaubnis kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (Verbundverbot) und einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschreitet (Mindestabstandsgebot). Sofern unter diesen Umständen nicht alle bestehenden Spielhallen weiterbetrieben werden könnten, müssten die Behörden ihre Auswahlentscheidung vor dem 01.07.2017 treffen und nicht erst vor dem 01.12.2017.
- Sofern Betreiber von Bestandsspielhallen auf einen Lauf der Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 hingewiesen worden sind, dürften bei ihnen zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls für die Zeit bis dahin die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine entsprechende Härtefallbefreiung kommt gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.
- Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen sind keine Dienstleistungskonzessionen; das Vergaberecht ist auch nach Inkrafttreten der Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU hierauf nicht anwendbar.
Hinweis
Das Urteil des OVG Münster ist aus unserer Sicht auch auf die übrigen Bundesländer übertragbar, auch wenn die Ausführungsgesetze der Länder zum GlüStV bzw. deren Spielhallengesetze höchst unterschiedliche Vorgaben zu den Mindestentfernungen zwischen den Spielhallen enthalten und einige Bundesländer eine Abstandsregelung zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche vorsehen.