Besteht ein Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis für ein im Ausland zugelassenes Auto?
Für ein im Ausland zugelassenes Kfz kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden, weil es nicht dauerhaft am deutschen Straßenverkehr teilnehmen kann, entschied eine Stadt in Hessen. Das VG Gießen (Urteil vom 13.11.2024, Az. 6 K 2830/24.Gl) musste sich mit dieser klaren Ansage auseinandersetzen.
Antrag auf Parkvorberechtigung
Eine Studentin nutzt den außerhalb der Bundesrepublik zugelassenen PKW ihres Vaters. Ihr Antrag auf Ausstellen eines Bewohnerparkausweises für dieses Auto wurde abgelehnt. Ein Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung kann nicht erteilt werden, weil die Voraussetzung der dauerhaften Nutzung des Autos nicht erfüllt ist, begründete die Stadt ihre Ablehnung. Denn ein im Ausland zugelassenes Kfz darf nur vorübergehend und nicht dauerhaft am Verkehr in Deutschland teilnehmen.
Kann sich die Erlaubnisbehörde auf die FZV stützen?
Ein im Ausland zugelassenes Kfz darf vorübergehend ein Jahr lang am Straßenverkehr im Inland teilnehmen, stellte das VG mit dem Hinweis auf die §§ 20–22 FZV klar. Danach muss es in Deutschland angemeldet werden.
Diese Regelungen, so das VG Gießen, sprechen grundsätzlich nicht gegen eine dauerhafte Nutzung i.S. der städtischen Satzung. Im Verfahren zum Ausstellen eines Bewohnerparkausweises ist darüber nicht zu entscheiden. Diese Prüfung obliegt der Zulassungsstelle, die im Einzelfall eine Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs ohne inländische Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr aussprechen kann.
Welchen Zweck haben Bewohnerparkausweise?
Eine Bewohnerparkzone, belehrte das VG die Stadt, dient dem Interesse der Anwohner auf Vorfinden eines Parkplatzes und dem Vermeiden von Parksuchverkehr. Das Versagen von Bewohnerparkausweisen für im Ausland zugelassene Autos entspricht nicht dem Zweck der Vorschriften für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen.
Ergebnis
Das VG Gießen gab der Klage der Studentin statt und verpflichtete die Stadt, ihr einen Bewohnerparkausweis auszustellen.