19.02.2025

Besteht ein Anspruch auf eine Hausnummer?

Kann es einen individuellen Anspruch darauf geben, eine Hausnummer zugeteilt zu bekommen (OVG Greifswald, Beschl. vom 10.10.2024, Az. 1 LZ 13/24 OVG)?

Anspruch auf eine Hausnummer

Schießstand im Niemandsland

In einem Gebäude ohne Hausnummer an einer Straße ohne Namen steht, wie allgemein bekannt, ein Schießstand. Der Betreiber beantragte eine Hausnummer mit der Begründung, auf dem Grundstück halten sich täglich Sportschützen auf. Sollte es zu einem Unfall kommen, muss das Grundstück von Rettungskräften gefunden werden können. Außerdem sei die Hausnummer erforderlich, um die behördlichen Genehmigungen zu erhalten.

Die Gemeinde erklärte, sie würde gern eine Hausnummer zuteilen, dafür müsste aber zuerst die Straße benannt werden müssen. Dies lehnte sie ab.

Besteht ein individueller Anspruch auf eine Hausnummer?

Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Bundeslandes (hier § 51 Abs. 1 StrWG M-V) sollen die Gemeinden dafür Sorge tragen, dass verschiedene Straßen keine gleichlautenden Namen erhalten und Hausnummern angebracht werden. Dies Norm hat aber, so die Vorinstanz, keinen individualschützenden Charakter. Infolgedessen steht ein Anspruch auf eine Hausnummer nicht zu. Auch aus dem Zweck der Vorschrift, der Abwehr abstrakter Gefahren zur Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen, ergibt sich kein Schutz von Individualinteressen einzelner Bürger, so das VG.

Anspruchsgrundlage Befugnisklausel?

Der Betreiber des Schießstands rief das OVG Greifswald mit dem Argument an, neben dem Straßen- und Wegerecht sei noch die Befugnisklausel des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslandes (hier: § 13 SOG M-V) heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift sind die Polizei und Ordnungsbehörden ermächtigt, Gefahren für die Allgemeinheit oder den Einzelnen abzuwehren. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf die Hausnummer.

Ergebnis

Das OVG konnte dieser Argumentation aber nichts abgewinnen, bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies ebenfalls die Klage ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)