19.02.2025

Besteht ein Anspruch auf Aufrechterhaltung von Parkplätzen?

Eine Rechtsanwaltskanzlei sollte auf Parkplätze vor ihrem Sitz verzichten (OVG Münster, Beschl. vom 11.10.2024, Az. 8 B 731/24).

Anspruch auf Aufrechterhaltung von Parkplätzen

Wegfall von ausgewiesenen Parkflächen

Nachdem eine durch die Straßenverkehrsbehörde im Anschluss an die Flutkatastrophe 2021 zunächst verfügte Sperrung der Innenstadt nach weitestgehendem Abschluss der Wiederaufbauarbeiten im Oktober 2023 aufgehoben wurde, entschied sich die Stadt zu einem neuen Verkehrskonzept und entfernte Schilder, die das Anwohnerparken gestatteten.

Die Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei wollten im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt in der Nähe ihrer Kanzlei vormals existierende Parkflächen wieder auszuweisen.

Der Anliegergebrauch

Der in den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer geregelte Anliegergebrauch (hier § 14a StrWG NRW) ermöglicht den Straßenanliegern die Nutzung der an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus, soweit sie zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (hier: § 14a Abs. 1 StrWG NRW). Die Straßen- und Wegegesetze der Bundesländer gewähren keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird (hier: § 14a Abs. 2 StrWG NRW).

bedeutet Nutzung, …

Der grundrechtlich gesicherte Anliegergebrauch schützt aber nur den notwendigen Zugang der Straßenanlieger zur Straße und die Zugänglichkeit ihres Grundstücks von der Straße. Eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers kommt somit nur dann in Betracht, wenn die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist demgemäß nicht etwa die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts (zu dem der fließende und der ruhende Verkehr gehören), sondern allein die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Straße und von der Straße her, in aller Regel durch Zufahrten und Zugänge.

… aber ohne Bestandsgarantie

Die Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet daher weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von „Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“. Die Benutzung einer Straße zum Zweck des Parkens gehört somit nicht zum Anliegergebrauch, sodass die Einrichtung oder Beibehaltung von Parkflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen im näheren Umfeld nicht unter Berufung auf die Rechte als Anlieger beansprucht werden kann.

Ergebnis

Eine Einschränkung der Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit des Grundstücks, auf dem sich die Kanzlei befindet, ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch der Kanzlei auf Erhaltung von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder auf „Kundenparkplätze“ besteht nach der oben dargelegten Rechtslage nicht.

Wie schon die Vorinstanz wies das OVG die Anträge der Rechtsanwälte zurück.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)