16.03.2015

Beschneidungsfeier am Karfreitag unzulässig

Eine Beschneidungsfeier am Karfreitag verstößt gegen das Sonn- und Feiertagsrecht (VG Köln, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 20 L 1916/14).

Beschneidungsfeier Karfreitag

Der Antragsteller vermietet regelmäßig einen Saal, in dem Feiern für ein größeres Publikum veranstaltet werden können. Dazu gehören auch Beschneidungsfeierlichkeiten, die u.a. Lesungen aus dem Koran, aber auch Gesang und Tanz sowie ein Festmahl beinhalten. Die Stadt hatte diese Veranstaltungen am Karfreitag untersagt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat dies im Ergebnis aufgrund einer Interessenabwägung bestätigt.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Feier auch unterhaltenden Charakter, was dem besonderen Wesen des Karfreitags nicht entspricht und grundsätzlich gegen das Feiertagsgesetz verstößt.
  • Allerdings gehört es nach den vorläufigen Erkenntnissen im Eilverfahren zu den religiösen Vorstellungen der Gäste und des Veranstalters, dass Gesang, Tanz sowie das Festmahl Teil des zentralen islamischen Fests sind.
  • Daher ist im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelung eine Abwägung vor-zunehmen, wie der Konflikt zwischen der Feier eines ganz zentralen islamischen Fests an einem der höchsten christlichen Feiertage zu bewerten ist.
  • Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Beschneidungsfest aus religiösen Gründen nicht unbedingt am Karfreitag gefeiert werden muss. Demgegenüber ist aber der Karfreitag als einer der höchsten christlichen Feiertage kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen ist.

Hinweis

Es ist schade, dass derartige Grundsatzfragen nicht vom Landes-Gesetzgeber gelöst werden, sondern die Gerichte hierzu richtungsweisend tätig werden müssen. Der Beschluss kann noch angefochten werden.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)