19.03.2018

Berlin: Dürfen angeleinte Hunde außerhalb der Badesaison ans Wasser?

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Das Hundeverbot nach dem Hundegesetz an öffentlichen Badestellen am Ufer von Gewässern in Berlin gilt nur während der Badesaison vom 15. Mai bis zum 15. September (VG Berlin, Urteil vom 07.12.2017, Az. VG 23 K 495.15).

Berlin Hunde See Badesaison

Nach dem neuen Berliner Hundegesetz ist es verboten, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen; nach einer früheren Fassung des Gesetzes erstreckte sich das Verbot ausdrücklich nur auf „gekennzeichnete“ Badestellen. Die Kläger, mehrere in Berlin wohnende Hundebesitzer, sind der Auffassung, dass die neue Regelung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Denn ohne entsprechende Kennzeichnung sei nicht deutlich genug erkennbar, welche Bereiche am Ufer eines Gewässers öffentliche Badestellen seien. Zudem bestehe am Ufer der betroffenen Seen auch kein Leinenzwang. Sie begehrten daher hauptsächlich die Feststellung, ihre Hunde an den Uferbereichen der betreffenden Seen ganzjährig und unangeleint, hilfsweise angeleint außerhalb der Badesaison mitführen zu dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag (Hauptantrag) zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Die beanstandeten Uferbereiche dienen außerhalb der Badesaison nicht dem Baden.
  • Das Verbot im Hundegesetz ist hinreichend bestimmt.
  • „Öffentliche Badestelle“ ist ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines Badegewässers, der dem Baden und den damit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten dient.
  • Für Betroffene ist damit hinreichend klar erkennbar, an welchen Örtlichkeiten das Mitführverbot gilt.
  • Allerdings war der Hilfsantrag erfolgreich, da die Uferbereiche der betreffenden Seen außerhalb der Badesaison nicht dem Baden dienen. Das Mitführverbot bezweckt die Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Personen, die öffentliche Badestellen bestimmungsgemäß zum Baden nutzen. Derartige Nutzungskonflikte sind jedoch außerhalb der Badesaison nahezu ausgeschlossen.

Hinweis

Derartige Regelungen sind in anderen Ländern regelmäßig auch in einer Ordnungs-/Polizeiverordnung möglich, soweit keine entsprechende Landesregelung besteht.

Ein Urteil zum Hundeverbot an Berliner Seen gab es auch im Jahr 2015: https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/pressemitteilung-hundeverbot-an-berliner-seen-aufgehoben/

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)