04.07.2011

Bereits bezahltes Verwarnungsgeld muss nicht rückerstattet werden

Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes unter einem materiell-rechtlich begründeten Vorbehalt stellt das Vorliegen eines Einverständnisses im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG nicht in Frage (OVG Münster, Beschluss vom 11.04.2011, Az. 8 A 589/10).

Verwarnungsgeld erstatten

Unter Vorbehalt gezahlten Verwarnungsgeld erstatten?

Das VG Köln hatte die auf Rückerstattung eines unter Vorbehalt gezahlten Verwarnungsgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Der Einwand des Klägers, er habe das Verwarnungsgeld „vorbehaltlich der Benennung von geeigneten Alternativen“ zum Parken gezahlt, sei nicht geeignet, Zweifel am Einverständnis im Verwarnungsverfahren zu erwecken. Das OVG sah die rechtliche Würdigung des VG genauso und wies die Berufung gegen das Urteil des VG Köln ab.

Verwarnungsgeld muss man nicht erstatten

§ 56 Abs. 2 Satz1 OWiG

Eine Verwarnung ist nach § 56 Abs. 2 Satz1 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Dieses Einverständnis kann anschließend nicht zurückgenommen werden.

Einverständnis bezieht sich auf Art der verfahrensmäßigen Erledigung

Das Einverständnis bezieht sich nur auf die Art der verfahrensmäßigen Erledigung im Verwarnungsverfahren, nicht aber auf Voraussetzungen sachlich-rechtlicher Art bzw. auf das Vorliegen des Bußgeldtatbestands. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ablehnt.

Betroffener wollte Übergang in Bußgeldverfahren vermeiden

Ein Vorbehalt, Handlungsalternativen zu Parkmöglichkeiten aufzuzeigen, ist nicht geeignet, das Einverständnis zu widerlegen. Das Verwarnungsgeld wurde entrichtet, der Vorbehalt lässt nur den Schluss zu, dass der Betroffene den Übergang in ein Bußgeldverfahren vermeiden wollte.

Der Beschluss kann >>> hier abgerufen werden.

Autor*in: WEKA Redaktion