15.01.2025

Behindertenparkplatz trotz einer eigenen Garage?

Das VG Gelsenkirchen verschanzte sich nicht hinter Akten und Paragrafen und erledigte quasi die Arbeit der Behörde (Urteil vom 05.11.2024, Az. 14 K 1401/24).

Behindertenparkplatz

Antrag auf Ausweisen eines Behindertenparkplatzes

Ein 77-jähriger Mann mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung verlangte, ihm in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung einen Behindertenparkplatz einzurichten. Der Antrag wurde abgewiesen, weil der Behinderte über eine eigene Garage verfügte. Die Garage befand sich jedoch im Keller seines Hauses und war für ihn wegen seiner Gehbehinderung nicht erreichbar, da er nur über eine für ihn zu steile Treppe zur Garage gelangen konnte. Gegen die Ablehnung klagte er.

Was sind die Voraussetzungen für einen Behindertenparkplatz?

Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO kann für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ein Behindertenparkplatz ausgewiesen werden, wenn es nicht genug öffentliche Parkplätze gibt und die behinderte Person selbst über keine Abstellmöglichkeit verfügt.

In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann hierzu auch personenbezogen ein Ausweis ausgestellt werden.

Alternativer Vorschlag der Stadt …

Die Stadt sah diese Voraussetzungen wegen der vorhandenen Garage als nicht erfüllt an und schlug vor, der Behinderte könnte sein Fahrzeug einfach parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abstellen. Hier besteht, so die Stadt weiter, nach der StVO ein Parkverbot.

… vom Gericht zurückgewiesen

Dieser Vorschlag schmeckte dem VG ganz und gar nicht. Das Parkverbot, so die scharfsinnigen Richter, gilt auch für den Behinderten, weil vor der Zufahrt der Bordstein abgesenkt ist. Daher gilt dort ein generelles Parkverbot, auch für den Inhaber der Garage. Der abgesenkte Bordstein dient nicht nur der Sicherung der Zufahrt zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen, den Gehweg zum Überqueren der Straße verlassen zu können. Die Stadt blamierte sich vollends mit dem Vorschlag, die Ordnungswidrigkeit nicht zu verfolgen.

Ergebnis

Weil der Behinderte zwar über eine Garage verfügt, diese aber objektiv nicht erreichen kann, steht ihm aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf die Ausschilderung eines Sonderparkplatzes und ein Ausweis hierfür zu, entschied das VG.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)