Hat die Behörde die Befugnis zum Abschleppen?
Ein Anhänger darf mangels Fahrbereitschaft auf öffentlichem Grund aufgrund fehlender Kennzeichen abgeschleppt werden, da es sich dann um eine unerlaubte Sondernutzung handelt. Entstandene Kosten hat der Pflichtige zu tragen (VG Ansbach, Beschluss vom 19.04.2016, Az. AN 10 K 15.00699).
Die Polizei bemerkte einen am Straßenrand abgestellten Bootsanhänger ohne Kennzeichen. Sie brachte daraufhin einen sogenannten „Rotpunkt“ an, welcher zu einer Entfernung des Anhängers innerhalb von drei Tagen aufforderte. Nachdem die Straßenbaubehörde die Halterin des Anhängers herausfand, forderte die Behörde ebenfalls zur Entfernung von der öffentlichen Fläche mit sofort vollziehbarem Verwaltungsakt innerhalb von 14 Tagen auf. Da die Halterin auf die Aufforderungen nicht reagierte, ließ die Straßenbaubehörde den Anhänger abschleppen und verwahrte ihn. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von annähernd 200 EUR verlangte sie durch einen Bescheid von der Halterin ersetzt. Gegen den Bescheid erhob die Halterin Klage – erfolglos.
Entscheidungsgründe
- Ein auf öffentlichem Straßengrund abgestellter Anhänger ohne Kennzeichen ist im rechtlichen Sinn nicht fahrbereit. Daher liegt in diesem Fall eine unerlaubte Sondernutzung vor. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Anhänger zugelassen ist oder nicht. Um ein Fahrzeug in Betrieb setzen zu dürfen, müsste ein Kennzeichen angebracht werden. Zum Betrieb gehört auch das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund, dies gilt auch für nicht betriebsbereite Fahrzeuge.
- Beseitigt der Halter des Anhängers das Fahrzeug auf Aufforderung nicht selbst, ist die Straßenbauhörde berechtigt den Anhänger abzuschleppen oder abschleppen zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten vom Halter des Anhängers ersetzt zu verlangen.
- Die Straßenbaubehörde ist gemäß § 18 a Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Hinweis: so auch in der Regel die Straßengesetze der anderen Bundesländer) berechtigt gewesen, den Anhänger abschleppen zu lassen.
- Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Straßenbehörde im Fall der unerlaubten Sondernutzung einer öffentlichen Straße den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Zudem müssen Anordnungen gegen den Pflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sein. Es handelt sich hierbei um eine unmittelbare Maßnahme bzw. Tatmaßnahme, bei der keine Grundverfügung gegenüber dem Pflichtigen vorausgeht. Diese Voraussetzungen waren in diesem Fall gegeben.
- Darüber hinaus hatte die Straßenbaubehörde davon ausgehen dürfen, dass eine Anordnung an die Klägerin nicht erfolgversprechend ist. Denn diese hat weder auf den Rotpunkt noch auf die Entfernungsaufforderung der Behörde reagiert.