07.06.2016

Befreiung von der Personalausweisgebühr bei Bezug von Sozialleistungen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Empfänger von Sozialleistungen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben kann (VG Berlin, Urteil vom 21.04.2016, Az. VG 23 K 329.15).

Ersatzausweis

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er beantragte bei der zuständigen Behörde die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die hierfür geforderte Gebühr entrichtete er sogleich, stellte aber später unter Berufung auf den Sozialleistungsbezug einen Antrag auf Erstattung. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bedürftig sei, weil der Regelbedarfssatz seit dem 1. Januar 2011 einen Anteil von monatlich 0,25 Euro enthalte, der für die Personalausweisgebühr anzusparen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

  • Die Behörde wird verpflichtet, über den Antrag auf Gebührenbefreiung neu zu entscheiden, weil sie verkannt hat, dass der Kläger im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig ist.
  • Bedürftigkeit liegt vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend finanzieren kann. Dies ist beim Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen der Fall.
  • Ob und in welchem Umfang eine Gebührenbefreiung gewährt wird, ist eine Frage des Einzelfalls.
  • Nur in diesem Rahmen kann die Behörde berücksichtigen, ob der Personalausweisinhaber hinreichend Zeit gehabt hat, einen bestimmten Betrag „anzusparen“. Liegt der Beginn des Leistungsbezugs aber – wie im entschiedenen Fall – erst kurze Zeit zurück, kommt unter Umständen ein vollständiger Gebührenerlass in Betracht.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)