Bayern: Zuständigkeit für die Erhebung von Parkgebühren
In einem umfangreichen Artikelgesetz hat der Freistaat Bayern eine Zuständigkeitsverordnung für insgesamt 58 Normen erlassen (Bay. GVBl. S. 184).
Für die Ordnungsämter vor allem interessant:
Die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung festgelegter Höchstsätze Gebührenverordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen.