28.07.2017

Bayern: Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen geändert

Der Landtag des Freistaats Bayern hat das ZustGVerk am 27.06.2017 (GVBl. S. 278) geändert.

Zuständigkeit Verkehrswesen Feuerwehr Technisches Hilfswerk

Hier einige für die Gemeinden interessante Vorschriften der Gesetzesänderung:

  • Straßenverkehrsbehörden im Sinne der StVO, der Ferienreiseverordnung sowie des BImSchG sind unter anderem die „kreisangehörigen“ und „kreisfreien“ Gemeinden, die örtliche/untere Straßenverkehrsbehörden sind.
  • Örtliche Straßenverkehrsbehörden, die zugleich Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen, unterliegen in beiden Funktionen der Fachaufsicht der höheren Straßenverkehrsbehörde.
  • Führungskräfte und beauftragte Mannschaftsdienstgrade/Helfer von Feuerwehr und Technischem Hilfswerk dürfen vorbehaltlich anderer Anordnungen von Polizei/Straßenverkehrsbehörde Befugnisse zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle des Baulastträgers oder Eigentümers der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen; bezüglich Übungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn dies mit der Polizei, der Straßenverkehrsbehörde und der Straßenbaubehörde einvernehmlich abgestimmt wurde.

Die Gesetzesänderung beinhaltet keine größeren Neuerungen hinsichtlich der Zuständigkeiten der Gemeinden. Es handelt sich vielmehr grundsätzlich um ergänzende Regelungen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)