Bayern erleichtert den Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass
Bürokratische Erleichterungen für Gewerbetreibende und Behörden verspricht sich die Regierung des Freistaates mit der Änderung der Gaststättenverordnung.
Besitzt ein Gewerbetreibender eine Reisegewerbekarte und zieht er mit seiner Reisegaststätte, z.B. Würstchenbude oder Bierpilz, von Event zu Event, muss er bisher in jeder Gemeinde eine Gestattung nach § 12 GastG des Bundes beantragen. Mit der Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung vom 04.10.2016 (GVBl. I Seite 306, veröffentlicht am 31.10.2016) soll dieser Behördenmarathon in Bayern der Vergangenheit angehören.
In die Bayerische Gaststättenverordnung wurde ein neuer § 3a eingeführt, der am 01.11. in Kraft getreten ist. Er regelt:
- Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der GewO im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei
1. Namen mit ladungsfähiger Anschrift,
2. Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
3. die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und
4. die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. - Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1.
Hinweis
Obwohl Gestattungen nach § 12 GastG des Bundes erteilt werden, bezieht sich die Verordnung auf § 2 GastG des Bundes. Auf Anfrage erklärte das zuständige Ministerium, dies sei kein Widerspruch und auch kein Versehen. § 2 sei von § 2 GastG des Bundes umfasst.
Werden die Gemeinden tatsächlich entlastet?
Nach Erstatten der Anzeige muss die zuständige Gaststättenbehörde prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen und ggf. mit Auflagen ausgeräumt werden können. Für die Behörde entfällt somit lediglich das Ausfertigen und Bekanntgeben der Gestattung. Das Ausüben des Gewerbes in den Reisegaststätten muss weiterhin kontrolliert werden, Gebühren dürfen jedoch keine verlangt werden.