Bayern erlässt eine neue Gaststättenverordnung
Nachdem einige Bundesländer ihre bewährten Gaststättenverordnungen zur „Entbürokratisierung“ aufgehoben haben, hat Bayern seine bewährte „Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes“ modernisiert und neu gefasst (BGBl. Nr. 3 vom 23.02.2016, Seite 39).
Die neue Gaststättenverordnung regelt:
Zuständigkeiten
Für den Vollzug des Gaststättengesetzes des Bundes (GastG) sind grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Wurden einer kreisangehörigen Gemeinde die Aufgaben der unteren Bauaufsicht übertragen, vollzieht diese auch das GastG.
Gestattungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Kontrolle der Sperrzeit obliegt nun auch der Polizei.
Verfahren
Die Verfahren nach dem GastG können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Anträge auf eine Gaststättenerlaubnis sind schriftlich zu stellen. Auch für die Entscheidung über den Antrag gilt die Schriftform.
Besondere Anzeigepflichten
Die Betreiber von Gaststätten können verpflichtet werden, über die im Betrieb Beschäftigten innerhalb einer Woche detailliert Anzeige zu erstatten. Soweit dies zum Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann die Beschäftigung von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
Straußwirtschaften
Der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis, wenn die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Betrieb einer Straußwirtschaft ist anzuzeigen, und Mitteilungspflichten sind zu erfüllen.
Sperrzeit
In Bayern beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentlichen Vergnügungsstätten um 5 Uhr; sie endet um 6 Uhr (Putzstunde). Die Verordnung ermächtigt die Gemeinden, die Sperrzeit allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben.
Inkrafttreten
Die neue Gaststättenverordnung ist ab dem 01.04.2016 anzuwenden. Sie ersetzt die Gaststättenverordnung vom 22. Juli 1986 (GVBl. 1986, S. 295).