BaWü: Ausführung zum Meldegesetz beschlossen
Mit Gesetz vom 06.05.2015 hat der Landtag u.a. das Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes beschlossen (GBl. S. 320).
- Die Ortspolizeibehörden (Gemeinden) nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz übertragenen Aufgaben wahr.
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Erfassung melderechtlicher Vorgänge, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet.
- Geregelt ist in § 2 die Datenspeicherung.
- Gemeinden mit Erhebung der Kurtaxe dürfen aufgrund einer Satzung über die im Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten hinaus weitere Daten erheben.
- Die Datenerfassung zum zentralen Meldeportal wurde näher geregelt.
- Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Datenübermittlungen regeln.
- Die Meldebehörden sind zuständige Bußgeldbehörden nach § 54 Bundesmeldegesetz.