06.07.2015

BaWü: Ausführung zum Meldegesetz beschlossen

Mit Gesetz vom 06.05.2015 hat der Landtag u.a. das Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes beschlossen (GBl. S. 320).

Ersatzausweis
  • Die Ortspolizeibehörden (Gemeinden) nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz übertragenen Aufgaben wahr.
  • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Erfassung melderechtlicher Vorgänge, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet.
  • Geregelt ist in § 2 die Datenspeicherung.
  • Gemeinden mit Erhebung der Kurtaxe dürfen aufgrund einer Satzung über die im Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten hinaus weitere Daten erheben.
  • Die Datenerfassung zum zentralen Meldeportal wurde näher geregelt.
  • Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Datenübermittlungen regeln.
  • Die Meldebehörden sind zuständige Bußgeldbehörden nach § 54 Bundesmeldegesetz.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)