Baumfällen zum Steigern des Ertrags einer PV-Anlage?
Das VG Düsseldorf (Urteil vom 27.12.2023, Az. 9 K 7173/22) musste sich mit der Klage des Betreibers einer PV-Anlage befassen, die von zwei auf einem Grundstück der Gemeinde stehenden Bäumen verschattet wurde.
Bäume verschatten Solaranlage
Der Eigentümer einer zweistöckigen Doppelhaushälfte mit einem etwa 12 m hohen First eines in Richtung West-Ost bebauten Grundstücks beantragte das Fällen bzw. alternativ den Rückschnitt von zwei Platanen mit einer Wuchshöhe von 18 bzw. 22 Metern und einem Stammumfang in 1 m Höhe von 1,88 bzw. 2,22 m. Nur nach dem Entfernen der Bäume bzw. einem bedeutenden Rückschnitt könne er seine großflächig verschattete Solaranlage effizient betreiben, argumentierte der Eigentümer.
Baumschutzsatzung als Anspruchsgrundlage?
Nach der Baumschutzsatzung der Gemeinde sind Ausnahmen von den Verboten des Fällens geschützter Bäume zu genehmigen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.
Die Entscheidung des Gerichts
Zur Effektivitätssteigerung einer Solaranlage kann hinsichtlich eines vor der betreffenden Dachfläche stehenden geschützten Baums grundsätzlich (lediglich) die Erteilung einer Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls in Betracht kommen.
Hierzu bedarf es einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind
- Art und Größe der betreffenden PV-Anlage,
- das Maß der Verschattungswirkung einerseits und
- die Qualität und Bedeutung des betroffenen Baums andererseits,
- die Folgen seiner Schädigung bzw. des Rückschnitts sowie
- eine Betrachtung von Alternativlösungen bzw. Alternativstandorten.
Dabei ist allgemein ein öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen, das für Photovoltaik-, nicht aber für Solarthermieanlagen durch § 2 EEG 2023 deutlich erhöht ist. Angesichts der Identität des im Vordergrund stehenden Schutzguts der natürlichen Lebensgrundlagen geht damit jedoch keine regelmäßige Pflicht zum Erteilen einer Ausnahme einher. Entscheidend ist stets der jeweilige Einzelfall.
Ergebnis
Nach dem Abwägen aller aufgeführten Kriterien wies das Gericht den Antrag des Eigentümers ab.