Baugrube nicht abgedeckt: Bauunternehmen haftet für Fahrzeugschaden
Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Bauunternehmen, die nicht deutlich genug vor Gefahren durch Baustellen warnen (LG Frankenthal, Urteil vom 25.03.2022, Az. 9 O 32/21).
Fehlende Warnung vor einem Graben
Ein Bauunternehmen war mit Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus beauftragt und hatte einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Dieser wurde mit Stahlplatten abgedeckt, sodass der Graben gefahrlos überfahren werden konnte. Weil an dem Graben gearbeitet wurde, entfernten Arbeiter die Platten. Eine Autofahrerin bemerkte dies nicht und fuhr mit ihrem Pkw in den Graben.
Sie verklagte die ausführende Baufirma auf Ersatz des Schadens in Höhe von rund 6.000 Euro.
Pflicht zur umfassenden Sicherung einer Baustelle
Aus der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle, so das LG. Diese Pflicht wurde verletzt, weil die Stahlplatten entfernt wurden, ohne dass eine anderweitige Absicherung vorhanden war. Ein Mitverschulden der Autofahrerin scheidet aber aus, weil sie zwar von den Bauarbeiten gewusst habe, die fehlenden Platten für sie aber nicht sichtbar waren. Das Bauunternehmen habe deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinweisen müssen. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus.
Ergebnis
Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird ein Graben ausgehoben, müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die den Leitungsgraben passieren wollen. Es genügt nicht, irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen.
Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Verkehrssicherungspflicht für Radfahrer bei Straßenbauarbeiten“