Automatenshop kann unter das Ladenöffnungsgesetz fallen
Leider gestaltet sich die Praxis nicht immer so, wie der Gesetzgeber sich das vorstellt. Das VG Osnabrück (Beschluss vom 14.01.2025, Az. 1 B 61/71) musste daher in die Trickkiste greifen.

Automatenshop mit 11 Automaten und Getränkeangebot
Das Gewerbeamt untersagte der Betreiberin eines Automatenshops, der aus elf Verkaufsautomaten bestand, diesen an Sonn- und Feiertagen außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten länger als drei Stunden zu betreiben. Im Automatenshop wurden Tabakwaren, Hygieneartikel, alkoholfreie und alkoholhaltige Getränke sowie Snacks angeboten. In einem separaten Raum befand sich ein Kaffeeautomat.
Zusätzlich verlangte die Stadt von der Betreiberin die Vorlage einer Gaststättenanzeige.
Automatenshop als Verkaufsstelle?
Das VG verglich den Automatenshop mit einem Kiosk, der nach dem Ladenöffnungsgesetz des Bundeslandes (hier: § 2 Abs. 1 S. 2 NLöffVZG) als Verkaufsstelle anzusehen ist. Von einer festen Stelle aus werden ständig Waren verkauft, befand das VG und kam zu dem Schluss: Unerheblich ist es, dass im Automatenshop kein persönlicher Verkauf stattfindet. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wird durch den Betrieb des Automatenshops unzweifelhaft beeinträchtigt. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass der Landesgesetzgeber bisher automatisierte oder digitale Verkaufsstellen ausdrücklich nicht aus dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes des Bundeslandes herausgenommen hat.
Ist der Gaststättenbegriff erfüllt?
Kritisch setzte sich das VG mit der Aufforderung an die Betreiberin auseinander, ein Gaststättengewerbe anzumelden. Nach Aktenlage dient der Shop der Mitnahme und nicht dem Verzehr von Getränken an Ort und Stelle. Weil keine Sitz- oder Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, erfüllt der Automatenshop nicht den Gaststättenbegriff.
Ergebnis
Der Automatenshop mit elf Warenautomaten ist eine Verkaufsstelle nach dem Ladenöffnungsgesetz des Bundeslandes (hier § 2 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG). Die Schließungsanordnung erging somit rechtmäßig. Die Anordnung zur Anzeige eines Gaststättenbetriebs wurde hingegen aufgehoben.
Praxishinweis:
In Hessen dürfen „digitale Kleinstsupermärkte“ in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere geprägt sind von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung, sind vom Anwendungsbereich des ÖffZG Mecklenburg-Vorpommern ausgenommen.
Zur Abgrenzung
Im Jahr 2013 hatte das VG Freiburg entschieden (Urteil vom 17.01.2013, Az. 4 K 1022/12), das Ladenöffnungsgesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg sei auf Warenautomaten nicht anwendbar. Diese sind mit Blick auf die Gesetzgebungshistorie des Ladenschlussgesetzes des Bundes keine „Verkaufsstelle“. Kleinstsupermärkte hingegen bestehen aus mehreren Automaten.