17.02.2023

Auto beim Parken durch Baumstumpf beschädigt: Wer haftet?

Das LG Köln (Urteil vom 24.11.2022, Az. 5 O 94/22) ging der Frage nach, ob eine Gemeinde auch für eine unbefestigte Freifläche verkehrssicherungspflichtig ist, die mit einem Kfz befahren werden kann.

Auto durch Baumstumpf beschädigt

PKW auf Baumstumpf aufgesetzt

Die Halterin eines Pkw wollte ihr Fahrzeug im Dunkeln neben der Straße auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen parken. Hinter dieser Fläche, die zuvor mit Bäumen bepflanzt war, verlief ein gepflasterter Gehweg. Auf den asphaltierten Flächen rechts und links standen Pkws. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich hin.

Beim Auffahren auf den unbefestigten Streifen fuhr die Halterin auf einen ca. 20 bis 25 cm aus dem Boden aufragenden Baumstumpf auf. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3.086,51 Euro, den die Fahrerin von der Gemeinde ersetzt haben wollte.

Diese verweigerte die Zahlung mit dem Argument, sie habe die Fläche regelmäßig kontrolliert, zuletzt am Vortag des Unfalls.

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Ist die Gemeinde haftbar?

Das LG hatte keine Zweifel an dem Vorhandensein des Baumstumpfs und fuhr fort: Zur öffentlichen Straße gehören auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Für eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum ist daher die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig.

Die Gemeinde hat damit rechnen müssen, dass Verkehrsteilnehmer die Freifläche für einen Parkplatz halten, befand das LG. Es war für sie zumutbar, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass der Baumstumpf eine Gefahrenquelle war, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.

Die Fahrerin muss sich allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Bei schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit hätte sie besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen, so dass LG.

Ergebnis

Die Gemeinde hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie weder den Baumstumpf entfernt noch kenntlich gemacht oder ein Befahren der Fläche verhindert hat, urteilten die Richter. Die Halterin des beschädigten PKW hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

>>> Lesen Sie auch den Beitrag „Kuh verursacht Schaden an geparktem Fahrzeug – Landwirt haftet“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)