Änderung des Ausweis- und Passgesetzes
Mit Gesetz vom 03.12.2020 (BGBl. I vom 11.12.2020 S. 2744) wurde das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen erlassen.
Neue Vorgaben für Ausweisdokumente
Ausweisdokumente sollen besser vor Fälschungen geschützt werden: Am 27.11.2020 stimmte der Bundesrat neuen Vorgaben für Personalausweise und Reisepässe zu, die der Bundestag am 05.11.2020 beschlossen hatte.
Fingerabdrücke im Speicherchip
Das Gesetz führt eine Speicherpflicht für zwei Fingerabdrücke im Chip des Ausweisdokuments ein. Diese gilt ab 02.08.2021 im Einklang mit einer entsprechenden EU-Verordnung, die die Speicherpflicht europaweit vorgibt.
Digitalfotos
Ab Mai 2025 sind nur noch digitale Passbilder möglich, die durch eine sichere Übermittlung an die Passbehörde gesendet werden. Im Rahmen der elektronischen Übersendung wird zugleich auch geprüft, ob das digitale Foto biometrietauglich ist. Die neuen Vorgaben sollen die Gefahr von Fälschungen und Manipulationen unter anderem durch das sogenannte Morphing verhindern.
Wahlmöglichkeit für Fotoaufnahme
Das Gesetz erweitert die Möglichkeit, Passbilder vor Ort in Behörden zu erstellen – ein Zwang dazu besteht allerdings nicht: Bürgerinnen und Bürger können weiterhin wählen, ob sie sich in einem Fotostudio oder im Amt aufnehmen lassen.
Geschlechtsangabe X
Personen, die weder männlich noch weiblich sind, können ein X in die Geschlechtsangabe eintragen lassen. Damit gleicht das Gesetz die Angaben im Reisepass sowie im ausländerrechtlichen Dokument den Standard-Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation an.
Kürzere Geltung für Kinderreisepass
Kinderreisepässe gelten künftig nur noch ein Jahr, können aber mehrmals um jeweils ein Jahr verlängert werden. Daneben ist weiterhin die Beantragung eines sechs Jahre gültigen, biometrietauglichen Passes möglich.
Gesplittetes Inkrafttreten
Das Gesetz trat im Wesentlichen am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, die Speicherpflicht für Fingerabdrücke allerdings erst ab 02.08.2021, die Vorgaben zur elektronischen Fotoübermittlung aufgrund einer längeren organisatorischen und technischen Umsetzungsfrist erst ab 01.05.2025.
Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 27.11.2020 und Veröffentlichung im BGBl.