09.07.2024

Auswahl der Ermächtigungsgrundlage für das Beseitigen eines Überwuchses

Nicht immer birgt das Kleingedruckte die wahren Überraschungen. Eine Gemeinde in NRW musste leidvoll erfahren, dass diese auch im Großgedruckten lauern können (OVG Münster, Beschl. vom 29.05.2024, Az. 11 A 119/23).

Rückschnitt eines Überhangs angeordnet

Die Eigentümer eines Grundstücks wurden von der Gemeinde aufgrund von Nachbarbeschwerden mit einem Bescheid aufgefordert, den Überwuchs von Anpflanzungen in den öffentlichen Straßenraum durch Rückschnitt bis auf eine lichte Höhe von 4,50 m über der öffentlichen Verkehrsfläche zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Gemeinde ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verpflichtung an und drohte für den Fall, dass die Anordnung nicht befolgt wird, den Überwuchs selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen.

Der Bescheid wurde auf das Straßengesetz des Bundeslandes (hier: § 30 Abs. 4 StrWG NRW) gestützt. Die Vorschrift lautet: „Werden Anpflanzungen oder Einrichtungen angelegt, obwohl sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der Straßenbaubehörde von den Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen.“

Die Eigentümer beantragten, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Rückschnitt anzuordnen.

OVG: Überwuchs ist Sondernutzung

Zur großen Überraschung der Gemeinde entschied das OVG:

  • Die zitierte Vorschrift (hier: § 30 Abs. 4 StrWG NRW) regelt nur Sachverhalte, in denen Anpflanzungen auf dem jeweiligen Grundstück die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dagegen erfasst sie nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil über der Straße.
  • Teile von Anpflanzungen, die von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen (Überwuchs), stellen eine Sondernutzung dar.
  • Die zutreffende Rechtsgrundlage für ein Einschreiten der Gemeinde ist daher die Bestimmung, „wird sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung … anordnen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW).

Ergebnis

Weil ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheids nicht ohne Wesensveränderung der Beseitigungsanordnung möglich war, hob das Gericht die Entscheidung der Gemeinde auf und gab dem Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)