Ausschilderung „Elektrofahrzeuge“ – kein Verstoß gegen die StVO bei dortigem Parken
Es besteht kein Parkverstoß aufgrund Missachtung des Zusatzschildes „Elektrofahrzeuge“ auf einer mit Zeichen 314 (Parkplatz) ausgeschilderten Parkfläche (AG Lüdinghausen, Urteil vom 15.06.2015, Az. 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15).
Ein Autofahrer stellte seinen Pkw auf einem mit dem Zeichen 314 (weißes P auf blauen Grund) gekennzeichneten Parkplatz ab, obwohl dieser durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ ausschließlich für Elektrofahrzeuge bestimmt war. Dem Autofahrer wurde aufgrund dessen ein Bußgeld wegen Parkverstoßes auferlegt. Dagegen wehrte er sich – erfolgreich.
Entscheidungsgründe
- Ein Autofahrer begeht keine Ordnungswidrigkeit, weil er entgegen dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ nicht mit einem Elektrofahrzeug auf der Stellfläche parkt. Das Zusatzschild hat keine Grundlage im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Für das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ besteht keine Rechtsgrundlage; es ist damit gesetzeslos (siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2014, Az. 5 RBs 13/14).
- Es liegt daher nahe, anzunehmen, dass die Grenze der Willkür durch das Verbleiben der Beschilderung überschritten und die Beschilderung somit als unwirksam anzusehen ist. Ob das so ist, kann jedoch offenbleiben. Jedoch fehlt es an einer Bußgeldvorschrift für die Missachtung dieses Zusatzschildes.
- Nach § 24 StVG können Bußgeldvorschriften in einer aufgrund einer Verordnung ergangenen Anordnung geregelt werden. Die StVO stellt eine solche Verordnung dar. Das Zeichen 314 wiederum ist eine aufgrund dieser Verordnung ergangene Anordnung. Dies gilt aber nicht für das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“. Dieses ist weder durch das StVG noch die StVO umfasst.