15.01.2025

Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kfz

Eine Muslima wollte erreichen, dass sie im Straßenverkehr einen Niqab tragen darf (OVG Koblenz, Beschl. vom 13.8.2024, Az. 7 A 10660/23.OVG).

Antrag auf Ausnahme abgelehnt

Eine Muslima beantragte eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) während des Führens eines Kfz. Sie sei gläubig und nach ihrem religiösen Verständnis stelle ein Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen das Gesicht, mit Ausnahme der Augen, vollständig verdeckenden Schleier eine Sünde dar.

Weil ihr Antrag abgelehnt wurde, wollte sie die Ausnahme gerichtlich erzwingen.

Klare Rechtslage …

Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn insbesondere ein Schutzhelm zu tragen ist (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO).

Das OVG stellte fest:

  • Mit dem Tragen eines Niqabs wird das Gesicht so verhüllt bzw. verdeckt, dass es nicht mehr erkennbar i.S. von § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist.
  • Verdecken oder Verhüllen bedeutet, dass das Gesicht mit seinen ausschlaggebenden Zügen wie Auge, Nase und Mund nicht mehr erkannt werden kann. Unter das Verbot fallen nicht Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen, Gesichtsbemalung, -behaarung oder etwaiger Gesichtsschmuck oder die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen, die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Wesentlich ist hierbei, dass sie Erkennbarkeit der Gesichtszüge nicht beeinträchtigen.
  • Verboten hingegen ist das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken.

… und klare Entscheidung

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse entschied das Gericht:

  • Das von der Muslima beabsichtigte Tragen eines Niqabs, der lediglich die Augenpartie erkennen lässt, führt dazu, dass die anderen ausschlaggebenden Gesichtszüge Nase und Mund nicht mehr und die Gesichtsform nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden können.
  • In diesem Fall ist die einen Gesichtsschleier tragende Muslima „nicht mehr erkennbar“.

Kann eine Person nur anhand der Augenpartie erkannt werden?

Den Einwand, dass die sichtbare Augenpartie ausreicht, um eine Identifizierung zu ermöglichen, erkannte das OVG nicht an. Die im Rahmen automatisierter Verkehrsüberwachung aufgenommenen Bilder weisen nicht die erforderliche Detailschärfe auf, um Personen allein anhand ihrer Augenpartie unterscheiden zu können.

Wäre eine Fahrtenbuchauflage eine Alternative?

Eine Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs wäre nicht annähernd gleich geeignet zur Gefahrenabwehr, lehnte das Gericht auch dieses Ansinnen ab. Zum Gewährleisten der Rundumsicht wäre eine solche Regelung ohnehin nicht geeignet. Zudem kann die Auflage die Identifizierung von Verkehrsteilnehmern im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen nicht in gleicher Weise wie das Verhüllungs- und Bedeckungsverbot sicherstellen.

Ergebnis

Das OVG fand keine Gründe, die Verwaltungsentscheidung infrage zu stellen. Der Antrag der Muslima wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)