Ausländische Wohnanschrift in den Personalausweis eingetragen?
Ist es gerechtfertigt, dass deutschen Staatsangehörigen im Ausland deren dortige Wohnanschrift nicht im Personalausweis eingetragen wird? Dieser Frage musste sich das VG Berlin stellen (Urteil vom 28.02.2019, Az. VG 23 K 777.17).
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland
Ein mit seiner Tochter in Tschechien lebender Deutscher wollte erreichen, dass der Eintrag im Feld Anschrift „keine Hauptwohnung in Deutschland“ durch die Wohnanschrift in Tschechien ersetzt wird. Die Deutsche Botschaft lehnte das Ansinnen ab. Der Deutsche klagte wegen der Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Weil im Feld Anschrift kein Eintrag vorhanden sei, müsse er sich mit Nachfragen tschechischer Behörden auseinandersetzen. Außerdem könnten Deutsche im Ausland die elektronischen Identitätsnachweisfunktionen des Personalausweises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwaltspostfachs, nicht nutzen.
Keine gesetzliche Grundlage
Das VG Berlin entschied, es gebe derzeit keine rechtliche Grundlage für den Eintrag der ausländischen Wohnanschrift im Personalausweis. Das Personalausweisgesetz sieht dies nicht vor, erkannten die Richter. Gleiches gilt für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises.
Gesetzgeber muss nicht im Sinne der Deutschen im Ausland tätig werden
Der Gesetzgeber, so das VG Berlin weiter, ist auch nicht dazu verpflichtet, eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen. Er darf deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln. In den Personalausweis als Legitimationspapier sollen nur solche Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich sind. Weil nicht in allen Ländern ein funktionierendes Melderegister vorhanden ist, kann der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen Anschriften im Ausland vom Eintrag im Personalausweis ausschließen.
Ergebnis: keine ausländische Wohnanschrift im Personalausweis
Das VG Berlin wies des Klage des deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Tschechien ab.
Das Urteil ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=28.02.2019&Aktenzeichen=23%20K%20777.17