Aus drei mach vier – längere Postlaufzeiten
Verwaltungsakte gelten auf Bundesebene als ab dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Länder vollziehen diese Änderung nur zeitversetzt nach.

Folgeänderung durch verlängerte Postlaufzeiten
Durch eine Änderung des VwVfG des Bundes, die ab dem 01.01.2025 anzuwenden ist, erweitert der Bund die Bekanntgabefiktion. Verwaltungsakte gelten ab dem 01.01.2025 am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG lautet nun:
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.“
Die Änderung des VwVfG ist eine Folgeänderung, weil die Deutsche Post die Postlaufzeiten an die Realität angepasst hat. § 18 Abs. 1 PostG schreibt nun vor, dass mindestens 95 Prozent der inländischen Briefsendungen und Pakete im Jahresdurchschnitt am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden müssen. Aus diesem Grund hat der Bund gesetzlich fixiert, dass Verwaltungsakten, die mit einfacher Post versandt werden, nunmehr erst am vierten Tag nach Aufgabe der Post als bekannt gegeben gelten.
Mit der Gesetzesänderung wird die Fristberechnung für Bürger und Unternehmen ebenfalls an die realen Gegebenheiten der Postlaufzeiten angepasst.
Vorschriften zur Zustellung unverändert
Bei der Zustellung von Verwaltungsakten per Einschreiben oder Zustellungsurkunde kommt es grundsätzlich auf den tatsächlichen Zugang beim Adressaten an. Die Vorschriften des VwZG wurden daher nicht verändert.
Länder kommen nicht in die Gänge
Soweit die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder nicht auf das VwVfG des Bundes verweisen, müssen sie angepasst werden. Die Bundesregelung wurde am 15.07.2024 im BGBl veröffentlicht und gilt auch für Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Für viele Länder scheint die Gesetzesänderung so komplex zu sein, dass sie das VwVfG des Landes bis zum Jahresende nicht entsprechend ändern konnten. Dies betrifft die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein.
Wird ein Verwaltungsakt in diesen Ländern erst am vierten Tag oder später bekannt gegeben, hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Die Folge der noch nicht vorgenommenen Rechtsanpassung ist damit im Einzelfall mehr Aufwand für die Verwaltungen.