Darf Behörde den Aufstieg von Fluglaternen verbieten?
Ein generelles Verbot des Aufstiegs von Fluglaternen in einer Polizeiverordnung ist zulässig (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, Az. 6 C 44.16).
Der Antragsteller wollte im Stadtgebiet 50 Fluglaternen des Typs „Glühwürmchen“ aufsteigen lassen. Da nach einer Polizeiverordnung das Aufsteigenlassen von Fluglaternen generell untersagt war, beantragte der Mann eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde lehnte dies jedoch im Hinblick auf die von den Fluglaternen ausgehende Brandgefahr ab. Der Mann war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Im Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unterlag der Kläger ebenfalls.
Entscheidungsgründe
- Der Aufstieg von Fluglaternen kann zulässig durch eine Polizeiverordnung eines Landes generell verboten werden, da von Fluglaternen eine Brandgefahr ausgeht. Eine Aufstiegsgenehmigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Brandgefahr im Einzelfall hinreichend sicher ausschließen lässt und alle Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und weist daher die Revision des Klägers zurück. Ein Anspruch auf eine Aufstiegsgenehmigung für die Fluglaternen besteht nicht.
- Das Luftverkehrsrecht des Bundes ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn zum einen sind Fluglaternen keine Luftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 11 des Luftverkehrsgesetzes. Sie sind mit keinem der in der Vorschrift genannten Luftfahrzeuge vergleichbar. Zum anderen ist das Luftverkehrsgesetz nur anwendbar, wenn es um die Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr geht. Daher können die Länder Regelungen zur Abwehr von Brandgefahren durch Fluglaternen schaffen.
- Es ist rechtmäßig, wenn durch eine Polizeiverordnung ein generelles Aufstiegsverbot geregelt wird. So werden die Polizeibehörden (hier durch §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes, ansonsten die Ordnungs- oder Sicherheitsbehörden) zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt, um abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
- Von Laternenflügen geht eine abstrakte Gefahr im Sinne einer Brandgefahr aus. Es besteht ein hohes Brandrisiko aufgrund der Bauweise und der fehlenden Beherrschbarkeit von Fluglaternen. Seit 2008 ist es bereits zu mehreren Vorfällen gekommen.
- Das Aufstiegsverbot ist auch verhältnismäßig. Es ist geeignet, durch Fluglaternen verursachte Brände zu verhindern. Gleich wirksame Mittel, dieses Ziel zu erreichen, stehen nicht zur Verfügung, sodass das Verbot auch erforderlich ist.
- Das Verbot ist schließlich auch zumutbar. Die Benutzung von Fluglaternen stellt typischerweise ein Freizeitvergnügen dar, auf das die Betroffenen ohne weiter gehende Beeinträchtigung verzichten können. Selbst wenn der Aufstieg von Fluglaternen als berufliche Tätigkeit ausgeübt werde, rechtfertigt das Ziel, Brände zu verhindern, den Eingriff in die freie Berufsausübung.
- Nach der Polizeiverordnung kann eine Ausnahme vom Aufstiegsverbot zugelassen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Diese Voraussetzung ist dahingehend auszulegen, dass die Erteilung einer Aufstiegsgenehmigung nur in Betracht kommt, wenn im Einzelfall hinreichend sicher feststeht, dass die Laternenflüge keinen Brand auslösen können. Dies ist im vorliegenden Fall, angesichts des geplanten Aufstiegs in einem dicht besiedelten Stadtgebiet, zu verneinen.
Hinweis
Vorinstanzen:
- VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2013, Az. VG 3 K 169/12
- OVG Sachsen, Urteil vom 30.05.2016, Az. 3 A 275/15.
Das Urteil ist abrufbar unter www.bverwg.de/251017U6C44.16.0