16.04.2021

Eilantrag gegen die Aufstellung von Glascontainern abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat die Klage eines Anwohners abgewiesen, mit der er die Entfernung von sechs Glasmüllcontainern in der Nähe seines Grundstücks erreichen wollte (VG Neustadt, Urteil vom 25.02.2021, Az. 4 K 915/20 NW).

Aufstellung von Glascontainern

Glascontainer auf Parkplatz eines Friedhofs führt zu Lärmbelästigungen und Verschmutzungen

Die Stadt stellte u.a. Glasmüllcontainer auf einem Parkplatz eines Friedhofs auf. Das Grundstück des Klägers liegt, durch eine Ortsdurchfahrt getrennt, ca. 20 m entfernt, das Wohnhaus ca. 30 m. Der Anwohner machte zuerst bei der Gemeinde Lärmbelästigungen und Verschmutzungen auf dem Parkplatz geltend. Die Glascontainer würden auch von auswärtigen Bürgern angefahren, was zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen während der Öffnungszeiten des Friedhofs führe. Die Verkehrsteilnehmer missachteten die Einbahnstraßenregelung, sodass täglich ein „Hupkonzert“ zu vernehmen sei. Es sei wünschenswert, die Standortwahl noch einmal zu überprüfen. Der Kläger schlug selbst einige Alternativstandorte vor. Die Gemeinde lehnte eine Versetzung der Container ab, worauf der Anwohner Klage erhob.

Klage abgewiesen, da Handlung der Gemeinde nicht rechtswidrig

Das Gericht wies diese Klage ab. Dem Bürger könne zwar ein Anspruch darauf zustehen, dass die Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns beseitigt würden (sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch). Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keinen solchen Anspruch, denn er sei durch die Aufstellung der Glascontainer am Friedhof nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Zweck der Aufstellung von Glascontainern

Die Glascontainer seien als Wertstoffcontainer innerhalb von Wohngebieten grundsätzlich als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Die Wertstoffsammelsysteme, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, seien für ihr Funktionieren darauf angewiesen, dass die Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt würden.

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Abstandsvorgaben der Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung sei ein Abstand zwischen Containern und Wohnbebauung von mindestens 12 m im Allgemeinen als ausreichend anzusehen, sofern die Container in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprächen, was hier der Fall sei. Die Container erfüllten die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ und der Abstand zum Wohnhaus des Klägers betrage mehr als das Doppelte dessen, was Anwohnern regelmäßig zugemutet werden könne.

Keine Alternativstandorte, kein Anspruch auf Entfernung der Container

Es gebe im Gemeindegebiet auch keinen Alternativstandort, der sich aufdränge. Der Ortsgemeinde stehe bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Entscheidungsspielraum zu, den sie fehlerfrei ausgeübt habe. Der Kläger habe dagegen überwiegend Standorte im Außenbereich vorgeschlagen, die schon nicht infrage kämen, da sie außerhalb der Ortslage von den Einwohnern wesentlich schlechter zu erreichen seien. Er habe auch keinen Anspruch auf Entfernung der Glascontainer, weil diese außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren würden. Hieraus könne kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Container folgen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Die Ortsgemeinde sei verpflichtet, Störungen, die mit einer rechtswidrigen Benutzung der Container zusammenhingen, mit den ihr verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden, und komme dieser Verpflichtung auch nach. Sie habe Hinweisschilder an den Containern angebracht und mehrmals in ihrem Amtsblatt auf die Einhaltung der Nutzungszeiten hingewiesen. Zudem führe sie regelmäßige Kontrollfahrten durch und verschiedene Nutzer seien bereits verwarnt und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)