Auflage zum Fahrtenbuch trotz Aussageverweigerung rechtmäßig
Das VG Koblenz hat entschieden, dass kein doppeltes „Recht“ besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Verfahren nicht belangt zu werden und gleichzeitig von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (VG Koblenz, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 4 K 215/14.KO).
Zeugnisverweigerungsrecht und Führung eines Fahrtenbuchs
Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem auf einer Bundesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten wurde. Nachdem die Bußgeldstelle einen Zeugenfragebogen an die Klägerin verschickt hatte, beanspruchte diese für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht. In der Folgezeit konnte der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden. Daraufhin gab die zuständige Behörde der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von acht Monaten auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf das Führen eines Fahrtenbuchs von der Halterin verlangt werden, weil die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen ist. Eine Fahrtenbuchauflage dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Sie soll auf die einem Fahrzeughalter zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers hinwirken.
Halterin beruft sich auf Zeugnisverweigerungsrecht
Zwar soll ein Fahrzeughalter grundsätzlich unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß, benachrichtigt werden, da sich Personen häufig an zeitlich länger zurückliegende Vorgänge nicht mehr erinnern können. Jedoch ist dieser Umstand im konkreten Einzelfall nicht von Belang. Die Halterin hat nämlich keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Kein doppeltes Recht nach Verkehrsverstoß
Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie nicht auskunftswillig ist, obwohl sie die Fahrerin oder den Fahrer kennt. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Von daher ist der Erlass einer Fahrtenbuchauflage ermessensgerecht.