Aufenthalts- und Betretungsverbote gegen Fußballfans rechtmäßig
Der VGH BW hat entschieden, dass mehrere Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig waren, die das Ordnungsamt gegen Fußballfans aus der Ultraszene eines Vereins ausgesprochen hatte (VGH BW Urteile vom 18.05.2017, Az. 1 S 1193/16, 1 S 1194/16, 1 S 160/17). Meldeauflagen, die einem der Kläger zusätzlich erteilt worden waren, hat der VGH BW dagegen als rechtswidrig angesehen.
Die Polizei verzeichnete ab 2009 einen Anstieg von Gewaltdelikten anlässlich von Fußballspielen eines Bundesligisten. Vor diesem Hintergrund verbot die Ordnungsbehörde der Stadt (Beklagte) den Klägern mit mehreren Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des betreffenden Stadions, der Innenstadt und eines Stadtteils an Heimspieltagen zwischen August und Dezember 2014 zu betreten. Einem der Kläger waren darüber hinaus sog. Meldeauflagen erteilt worden. Diese verpflichteten ihn, sich in dem genannten Zeitraum an Auswärtsspieltagen des Vereins bei einer Polizeidienststelle in der Stadt zu melden; dadurch sollte verhindert werden, dass er zum jeweiligen Auswärtsspielort anreist. Die drei Kläger waren nach Einschätzung der Polizei dem gewaltbereiten Spektrum der Fußballszene und sog. Ultra-Gruppen zuzuordnen.
Die Kläger hatten Klagen beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragten, festzustellen, dass die Verbote und die Meldeauflagen rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht hatte einer dieser Klagen in vollem Umfang und zwei Klagen teilweise stattgegeben. Gegen diese Urteile hatten die Beklagte und, soweit sie teilweise verloren hatten, auch die Kläger Berufung eingelegt.
Entscheidungsgründe
- In allen drei Berufungsverfahren sind die Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtmäßig angeordnet worden.
- Nach dem Polizeigesetz kann die Polizei (in BW das Ordnungsamt als Ortspolizeibehörde) einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
- Die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbots sind in den Fällen der Kläger erfüllt gewesen. Eine „Tatsache“ im Sinne dieser Vorschrift kann insbesondere die Zugehörigkeit einer Person zu einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Gruppe – wie hier „Ultras“ einer Fußballszene – sein. Auch die Teilnahme eines Fußballfans an sog. Drittortauseinandersetzungen – d.h. an mit Anhängern anderer Mannschaften einvernehmlich verabredeten, außerhalb der eigentlichen Fußballbegegnung und nach gewissen „Regeln“ abgehaltenen Schlägereien – kann für die Prognose, ob er innerhalb eines Stadions oder der Innenstadt Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, berücksichtigt werden.
- Die Polizei (hier: Ordnungsbehörde) darf in einem Bescheid (Verwaltungsakt) ein Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschließenden drei Monate aussprechen. Zudem muss das Verbot alsbald nach Erlass des Verwaltungsakts beginnen.
- Nach dem Erlass eines Aufenthaltsverbots ist der Erlass eines erneuten Aufenthaltsverbots nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Polizei eine neue aktuelle Gefahrenprognose erstellt und dass diese ergibt, dass die Voraussetzungen des Polizeigesetzes weiterhin vorliegen. Diese Vorgaben habe die Beklagte hier im Ergebnis eingehalten.
- Die einem der drei Kläger von der Beklagten erteilten Meldeauflagen sieht das Gericht dagegen als rechtswidrig an. Diese Maßnahme war unverhältnismäßig. Es hätte ausgereicht, dem Kläger eine Meldeauflage zu erteilen, die ihn an den Auswärtsspieltagen nicht – wie geschehen – grundsätzlich an seinen Wohnort gebunden, sondern es ihm ermöglicht hätte, sich auch an anderen Polizeidienststellen im Bundesgebiet mit Ausnahme des Austragungsorts des Auswärtsspiels zu melden.
Hinweis
Die drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der VGH Mannheim hat eine Revision gegen die Urteile jedoch nicht zugelassen.